Aktuelle Nachrichten des IFK

Vielerorts haben IFK-Mitglieder Probleme, einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung zu bekommen – auch wenn sie zur Gruppe der Berechtigten mit höchster Priorität gehören. Der IFK erhält derzeit von zahlreichen Kassenärztlichen Vereinigungen und Ministerien weitere Informationen. Inzwischen gibt es aus immer mehr Regionen konkrete Hinweise, wie Physiotherapeuten einen Impftermin vereinbaren können.
Der IFK bittet all seine Mitglieder, kurzfristig an einer Blitzumfrage zur Termintaktung teilzunehmen. Damit unterstützen die Praxisinhaber aktiv die Argumentationslinie der vier maßgeblichen Physiotherapieverbände IFK, Physio-Deutschland, VDB und VPT im aktuellen Schiedsverfahren.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein hat dem IFK soeben mitgeteilt, dass die Termine für eine Corona-Schutzimpfung für Physiotherapeuten über die jeweiligen Kommune verteilt werden.
Die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung ist in Kraft getreten. Physiotherapeuten, die sich impfen lassen möchten und in die Gruppe 1 („Schutzimpfungen mit höchster Priorität“) fallen, können über die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Termin zur Impfung vereinbaren (www.116117.de oder Tel.: 116117).
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es neue Verordnungsvordrucke für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung mit Heilmitteln. Auf der Rückseite befindet sich unter der Überschrift „Empfangsbestätigung durch den Versicherten“ neuerdings die Spalte „Leistungserbringer“. Es gibt jedoch keine rechtliche Grundlage dafür, dass der behandelnde Physiotherapeut diese Spalte ausfüllen muss.

IFK-Vertreterversammlung via Zoom

Am Samstag, 6. Februar, findet zwischen 10:30 Uhr und 16 Uhr die IFK-Vertreterversammlung online via Zoom statt. Dabei wird es unter anderem um das Schiedsverfahren gehen, um den IFK-Haushaltsplan 2021, um die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie um aktuelle Entwicklungen aus der Branche und dem IFK.
Leider ist es derzeit nicht möglich, die IFK-App auf einem iPhone zu nutzen. Grund dafür ist eine Änderung in den Richtlinien von Apples „App Store“, wodurch die IFK-App nun nicht mehr unterstützt wird. Auf Smartphones mit einem Android-Betriebssystem funktioniert die IFK-App ohne Einschränkungen.
Der physiotherapeutische Nachwuchs ist aufgerufen: Der IFK verleiht 2021 zum 17. Mal IFK-Wissenschaftspreise an Hochschulabsolventen. Vergeben werden zwei Bachelorpreise in der Kategorie Klinisch/Experimentell, zwei Bachelorpreise in der Kategorie Literatur- und Übersichtsarbeiten/Konzeptentwicklung, zwei Masterpreise für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten sowie zwei Posterpreise.
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Der dem IFK vorliegende Referentenwurf zur Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung stellt in der Begründung das klar, was zuvor bereits auch schon durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bestätigt wurde: Physiotherapeuten haben einen Anspruch darauf, bereits in Gruppe 1 („Schutzimpfungen mit höchster Priorität“) geimpft zu werden, wenn sie Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen behandeln. Auch diejenigen Therapeuten, die ältere Patienten zuhause behandeln, sollen nunmehr in Gruppe 1 fallen. Beides ist im Entwurf eindeutig formuliert.
Am 27. Januar 2021 fand der lang erwartete Schiedsstellentermin für den Bundesrahmenvertrag im Bereich der Physiotherapie statt. Auf der Tagesordnung standen zahlreiche strittige Punkte aus dem Vertrag, der Leistungsbeschreibung und natürlich das Thema Vergütung.
Die Schiedsstelle hatte den Verhandlungspartnern weitere Gesprächstermine zur Klärung strittiger Punkte in den Rahmenvertragsverhandlungen auferlegt. In der letzten Verhandlung einigten sich die Vertragspartner in einigen Punkten.
Die in Bayern verfügte Maskenpflicht für FFP2-Masken und Masken mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt auch in Physiotherapiepraxen. Dies ist zwar nicht direkt in der bayerischen Corona-Verordnung geregelt, findet sich aber ein wenig versteckt in der Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mitgeteilt, dass sie sich den Empfehlungen der gesetzlichen Kassenverbände anschließt und ebenfalls bis zum 31. März 2021 eine Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro je Heilmittelverordnung erstattet. Auch die Privaten Krankenversicherer haben die Verlängerung der Hygienepauschale bereits zugesichert.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten neben den neuen Heilmittel-Richtlinien auch neue Verordnungsmuster, auf denen Ärzte (Muster 13) sowie Zahnärzte (Muster Z13) Heilmittel ausstellen können. Wichtig: Seit diesem Stichtag dürfen nur noch diese neuen Muster für Verordnungen ausgestellt und von den Physiotherapiepraxen angenommen werden.
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Physiotherapeuten können die Hygienepauschale in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bei gesetzlichen Krankenversicherungen weiterhin bis zum 31. März 2021 abrechnen. Die entsprechende Verordnung ist nun im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und rückwirkend zum 1. Januar 2021 – also nahtlos zur vorherigen Verordnung – gültig.