Fortbildungspflicht

Eckpunkte nach Anlage 4 zu den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1

Achtung!

Bundesrahmenvertrag gemäß § 125 SGB V: Die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) haben einen bundesweiten Vertrag geschlossen, der u. a. neue Regeln zur Fortbildungspflicht und Vergabe von Fortbildungspunkten beinhaltet.

Die Fortbildungsverpflichtung für Physiotherapeuten richtet sich an den zugelassenen/fachlichen Leiter.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Es sind 60 anerkennungsfähige Fortbildungspunkte in vier Jahren erforderlich.
  • Es sind möglichst 15 Punkte jährlich zu erwerben.
  • Davon dürfen max. 24 Fortbildungspunkte aus Fachkongressen stammen.
  • Davon dürfen max. 12 Fortbildungspunkte aus Beiträgen in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form auf Grundlage verbindlicher Qualitätskriterien (z. B. CPTE) stammen.
  • Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den Heilmittelbereich Physiotherapie ausgerichtet sind, werden angerechnet.
  • Die Teilnahmebescheinigungen sollten rechtzeitig geprüft werden.
  • Für neu zugelassene Praxen beginnt der Betrachtungszeitraum regelmäßig mit dem Datum der Zulassung.

Betrachtungszeitraum: 01.08.2021 – 31.07.2025