IFK-Jahreshauptversammlung am 7. Mai 2022

Der Vorstand des IFK lädt alle IFK-Mitglieder herzlich zur Jahreshauptversammlung (JHV) für das Geschäftsjahr 2021 ein. Die Veranstaltung findet am 7. Mai 2022 von 10.30 bis 16.30 Uhr im Europäischen Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (EBZ) in Bochum statt.

Neben den Rechenschaftsberichten und der Entlastung des Vorstands stehen als aktuelle Themen unter anderem die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband und die Digitalisierung auf dem Programm. Die Durchführung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Behörden und nach den im Mai gültigen Corona-Schutzbestimmungen erfolgen.


Anträge zu den Tagesordnungspunkten und Anfragen zur Jahreshauptversammlung können noch bis zum bis zum 7. April 2022 an den Vorstand geschickt werden. Sie werden in den geschützten Mitgliederbereich der IFK-Homepage unter „Geschäftsordnungen & JHV-Anträge“ eingestellt und bis zur Jahreshauptversammlung ständig aktualisiert. Der Kassenbericht kann von den Mitgliedern nach seiner Fertigstellung Anfang April in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Eine Terminabsprache ist jedoch erforderlich.


Die Einladung, das Anmeldeformular sowie ein Gebäudeplan inklusive der Übersicht der Parkmöglichkeiten stehen im Anhang zum Download. Um die Planung zu erleichtern, bittet der IFK um eine zeitnahe Rückmeldung.


Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.