Anerkenntnis Bundesrahmenvertrag: Offizielle Bestätigungen verzögern sich

Da viele Physiotherapiepraxen den Bundesrahmenvertrag noch nicht anerkannt haben, verschicken die ARGEn Heilmittel derzeit an alle Leistungserbringer pauschal ein Rundschreiben, um daran zu erinnern. Das verursacht viel Verunsicherung unter den Heilmittelerbringern.

Die Praxen, die den Bundesrahmenvertrag bereits anerkannt haben, können das Rundschreiben als gegenstandslos betrachten. Dies gilt auch für Mitglieder, die die Anerkenntniserklärung dem IFK geschickt haben oder dem IFK eine Vollmacht erteilt haben, die Anerkenntnis vorzunehmen. Für Praxen, die eine Bestätigung des IFK erhalten haben, besteht kein Handlungsbedarf mehr. Die ARGEn Heilmittel verschicken größtenteils keine Bestätigungen an die Leistungserbringer und wenn, dann mit erheblicher Verzögerung.



Die Frist für die Anerkennung wurde kürzlich bis zum 30. April 2022 verlängert, sodass Heilmittelerbringer, die den Bundesrahmenvertrag bislang noch nicht anerkannt haben, dies weiterhin tun können, ohne ab dem 1. Februar 2022 ihre Zulassung zu verlieren.



Die Anerkenntniserklärung finden Sie im internen Mitgliederbereich unter Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften > GKV (ab 01.08.2021). Bei Fragen zur Anerkennung können sich Mitglieder an die IFK-Mitarbeiter des Referats Recht – Zulassungswesen wenden (Tel.: 0234 97745-777, E-Mail: zulassung@ifk.de)


Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.