Aktuelle Nachrichten des IFK

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gelten ab sofort wieder dieselben rechtlichen Voraussetzungen für Physiotherapie wie vor der Corona-Pandemie. Die seit dem 11. Mai 2020 gültige Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) enthält keine Beschränkungen für physiotherapeutische Behandlungen mehr.
Im Zusammenhang mit den Soforthilfen der Bundesländer versuchen Betrüger zunehmend, Daten von Selbstständigen abzugreifen. Dafür versenden sie täuschend echt aussehende „Phishing-E-Mails“. Praxisinhaber sollten immer sehr genau den Absender einer E-Mail prüfen, bevor sie solche Nachrichten beantworten.
Nach achtwöchiger Zwangspause ist es endlich soweit: Das IFK-Fortbildungszentrum in Bochum hat seine Pforten wieder geöffnet. Die aktuelle Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) gestattet Präsenzfortbildungen unter strengen Auflagen, die die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus minimieren sollen. Diese wird der IFK selbstverständlich einhalten.
Einzelne Arbeitsämter sahen ein Problem darin, dass die Heilmittelpraxen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen, obgleich ihnen Ausgleichszahlungen aus dem zweiten Rettungsschirm zustehen. Diese Zweifel sind nun beseitigt. Allen Arbeitsagenturen liegt ein klarstellender Hinweis der Bundesagentur vor, dass beide Leistungen nebeneinander bezogen werden können. Die Rechtslage insoweit ist eindeutig.
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Die Versorgung mit Schutzmasken ist nach wie vor in einigen Ländern und Kommunen sehr schwierig. Der Senat der Wirtschaft hat dieses Problem aufgegriffen und bietet IFK-Mitgliedern nun unbürokratische Hilfe an. Ein starkes Zeichen in der aktuellen Corona-Krise.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen warnt vor einer neuen Betrugsmasche zur NRW-Soforthilfe 2020: Betrüger versuchen per Fake-E-Mail Daten abzugreifen, indem um Datenübermittlung an das Finanzamt gebeten wird.

Spahn dankt IFK-Mitgliedern

Mit klaren Worten hat sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn an die Heilmittelerbringer gewandt: „Es ist mir ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Praxen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen“, schreibt er in einem Brief an den Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), mit der Bitte, diesen Brief an die IFK-Mitglieder weiterzuleiten.
Als erstes Bundesland hat Bayern sämtliche Beschränkungen (also auch für z. B. Rehasport, Wellness- und Präventionsbehandlungen) für physiotherapeutische Behandlungen aufgehoben, sodass ab sofort wieder dieselben rechtlichen Voraussetzungen gelten wie vor der Corona-Pandemie. Auf Anfrage des IFK bestätigte das bayerische Staatsministerium, dass „Physiotherapeuten in Bayern ab dem 4. Mai wieder uneingeschränkt tätig sein können unter Einhaltung der aktuellen Hygiene und Abstandsregelungen. Bis zum 3. Mai 2020 war ein Besuch bei Physiotherapeuten nur für dringend medizinisch notwendige Behandlungen erlaubt.“
Zum 1. Oktober 2020 treten die meisten Neuregelungen der novellierten Heilmittel-Richtline (HeilM-RL) in Kraft. Was ändert sich dadurch? Darüber informiert Anja Schlüter, IFK-Referentin Kassenverhandlungen, ausführlich beim IFK-Themenabend am 6. Mai. Los geht es um 18.30 Uhr in der Lehrakademie für Physiotherapie, Reichsstraße 90, 14052 Berlin.

Rettungsschirm-Verordnung in Kraft

Die Rettungsschirm-Verordnung ist am 5. Mai 2020 in Kraft getreten. Die im Rettungsschirm geregelte Einmalzahlung an die Heilmittelpraxen sichert deren Existenz in stürmischen Zeiten. Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss.
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Neben den Ausgleichszahlungen für entgangene Umsätze in der Corona-Krise sieht der heute in Kraft getretene Rettungsschirm für Heilmittelerbringer ebenfalls eine Pauschale für die erhöhten Kosten des Hygienebedarfs vor. Bei jeder Verordnung, die zwischen dem 5. Mai 2020 und dem 30. September 2020 bei den gesetzlichen Krankenkassen eingereicht wird, dürfen zusätzlich 1,50 Euro angesetzt werden. Für den Bereich der Physiotherapie hat der GKV-Spitzenverband hierzu die neue Positionsnummer 29944 eingeführt.
Der finanzielle Rettungsschirm für Heilmittelerbringer wurde jüngst im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Rettungsschirm sieht eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Prozent der Vergütung vor, die Heilmittelerbringer im 4. Quartal 2019 bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet haben.
Der Rettungsschirm bringt für den ganz überwiegenden Teil der Praxen eine Einmalzahlung von 40 Prozent ihrer im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die Auszahlung wird nicht verrechnet mit anderen finanziellen Hilfen und muss nicht zurückbezahlt werden. Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung also nicht berührt – anders als bei den Ärzten erfolgt keine Anrechnung, kein Abzug.
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Die Eckpunkte des Rettungsschirms für die Heilmittelpraxen stehen seit dem 16. April 2020 unverändert fest und wurden seitdem mehrfach bestätigt: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen in Höhe von 40 Prozent ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen; und zwar in einer Summe als Zuschuss (also nicht als Darlehen) und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung nicht berührt – es erfolgt keine Anrechnung.
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Zum 1. Oktober 2020 treten die meisten Neuregelungen der novellierten Heilmittel-Richtline (HeilM-RL) in Kraft. Was ändert sich dadurch? Darüber informiert Anja Schlüter, IFK-Referentin Kassenverhandlungen, ausführlich beim IFK-Themenabend am 29. April. Los geht es um 18.30 Uhr im FiM (Fortbildung in München GbR), Bahnhofstr. 16, 85774 Unterföhring.
Klare Ansage von der Politik: Der wechselseitige Ausschluss von Zahlungen aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld gilt ausschließlich für die Krankenhäuser und die Vertragsärzte. Bei den Heilmittelpraxen ist das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der angekündigten Ausgleichszahlung von 40 Prozent schon eingepreist, also vorab abgezogen.
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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) bestätigte auf Nachfrage des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), dass Physiotherapeuten nun auch wieder Selbstzahler ohne ärztliche Verordnung behandeln dürfen.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat kürzlich die Beitragsbescheide für das Jahr 2019 verschickt. Aufgrund der Corona-Krise hat die BGW die Zahlungsfrist vom 15. Mai auf den 15. Juni 2020 verlängert. Außerdem bietet sie die Möglichkeit zur Ratenzahlung/Stundung der Beiträge an. Das soll den Physiotherapeuten in der aktuellen Krise mehr finanziellen Handlungsspielraum ermöglichen.

IFK-Merkblatt aktualisiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat einen einheitlichen Standard für das Arbeiten während einer Pandemie erstellt. Informationen zu diesem „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ sowie zu den Konsequenzen, die sich daraus für Praxisinhaber ergeben, finden IFK-Mitglieder im aktualisierten Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26).