Aktuelle Nachrichten des IFK

Rettungsschirm-Verordnung in Kraft

Die Rettungsschirm-Verordnung ist am 5. Mai 2020 in Kraft getreten. Die im Rettungsschirm geregelte Einmalzahlung an die Heilmittelpraxen sichert deren Existenz in stürmischen Zeiten. Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss.
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Neben den Ausgleichszahlungen für entgangene Umsätze in der Corona-Krise sieht der heute in Kraft getretene Rettungsschirm für Heilmittelerbringer ebenfalls eine Pauschale für die erhöhten Kosten des Hygienebedarfs vor. Bei jeder Verordnung, die zwischen dem 5. Mai 2020 und dem 30. September 2020 bei den gesetzlichen Krankenkassen eingereicht wird, dürfen zusätzlich 1,50 Euro angesetzt werden. Für den Bereich der Physiotherapie hat der GKV-Spitzenverband hierzu die neue Positionsnummer 29944 eingeführt.
Der finanzielle Rettungsschirm für Heilmittelerbringer wurde jüngst im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Rettungsschirm sieht eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Prozent der Vergütung vor, die Heilmittelerbringer im 4. Quartal 2019 bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet haben.
Der Rettungsschirm bringt für den ganz überwiegenden Teil der Praxen eine Einmalzahlung von 40 Prozent ihrer im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die Auszahlung wird nicht verrechnet mit anderen finanziellen Hilfen und muss nicht zurückbezahlt werden. Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung also nicht berührt – anders als bei den Ärzten erfolgt keine Anrechnung, kein Abzug.
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Die Eckpunkte des Rettungsschirms für die Heilmittelpraxen stehen seit dem 16. April 2020 unverändert fest und wurden seitdem mehrfach bestätigt: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen in Höhe von 40 Prozent ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen; und zwar in einer Summe als Zuschuss (also nicht als Darlehen) und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung nicht berührt – es erfolgt keine Anrechnung.
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Zum 1. Oktober 2020 treten die meisten Neuregelungen der novellierten Heilmittel-Richtline (HeilM-RL) in Kraft. Was ändert sich dadurch? Darüber informiert Anja Schlüter, IFK-Referentin Kassenverhandlungen, ausführlich beim IFK-Themenabend am 29. April. Los geht es um 18.30 Uhr im FiM (Fortbildung in München GbR), Bahnhofstr. 16, 85774 Unterföhring.
Klare Ansage von der Politik: Der wechselseitige Ausschluss von Zahlungen aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld gilt ausschließlich für die Krankenhäuser und die Vertragsärzte. Bei den Heilmittelpraxen ist das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der angekündigten Ausgleichszahlung von 40 Prozent schon eingepreist, also vorab abgezogen.
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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) bestätigte auf Nachfrage des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), dass Physiotherapeuten nun auch wieder Selbstzahler ohne ärztliche Verordnung behandeln dürfen.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat kürzlich die Beitragsbescheide für das Jahr 2019 verschickt. Aufgrund der Corona-Krise hat die BGW die Zahlungsfrist vom 15. Mai auf den 15. Juni 2020 verlängert. Außerdem bietet sie die Möglichkeit zur Ratenzahlung/Stundung der Beiträge an. Das soll den Physiotherapeuten in der aktuellen Krise mehr finanziellen Handlungsspielraum ermöglichen.

IFK-Merkblatt aktualisiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat einen einheitlichen Standard für das Arbeiten während einer Pandemie erstellt. Informationen zu diesem „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ sowie zu den Konsequenzen, die sich daraus für Praxisinhaber ergeben, finden IFK-Mitglieder im aktualisierten Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26).

Vergütungserhöhungen bei der DGUV

Zum 1. Mai 2020 werden die Vergütungssätze bei den Deutschen Gesetzlichen Unfallkassen (DGUV) um durchschnittlich rund 5,7 Prozent steigen. Die derzeitige Vergütungsvereinbarung mit der DGUV läuft Ende April 2020 aus.
Während der Corona-Krise kann Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wichtige Regelungen per Rechtsverordnung treffen. Von dieser Möglichkeit macht Spahn energisch Gebrauch: Im ersten Anlauf spannt er nun einen Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelpraxen.
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Wie geht es Ihnen? – Diese Frage nach den drängenden Herausforderungen in der Corona-Krise stand im Mittelpunkt der Online-Videokonferenz, zu der Maria Klein-Schmeink MdB, gesundheitspolitische Sprecherin Bündnis 90/Die Grünen, eingeladen hatte, um sich gemeinsam mit ihrer schleswig-holsteinischen Kollegin Marret Bohn MdL ein Bild von den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Heilmittelerbringer zu machen.
Am 17. April veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf der SARS-CoVID-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) und seine Mitgliedsverbände begrüßen den Entwurf, der den Ankündigungen des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn vor der Osterpause entspricht und für eine zügige finanzielle Hilfestellung in den Heilmittelpraxen sorgen kann. Das gilt für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020, in der Erwartung, dass die Praxen bis dahin uneingeschränkt arbeiten können. Ist das nicht der Fall, muss das BMG nachsteuern.
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Fachkräftebedarf, Novellierung der Berufsgesetze, Abschaffung der Schulgebühren, Modellklausel, Akademisierung, allem voran das Eckpunktepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Gesamtkonzept der Gesundheitsfachberufe – es waren die ganz großen Themen, die den Bildungsbereich der Heilmittelerbringer bis zur Coronakrise bewegten. Jetzt richtet sich der Fokus der Ausbildungsakteure auf das, was alle wissen wollen: Die Frage nämlich, wie es weitergeht. Wie können die Inhalte der Ausbildung sichergestellt und Prüfungen abgehalten werden? Bei den Berufsverbänden häufen sich die Nachfragen und die Bitte, sich für klare und möglichst einheitliche Regelungen einzusetzen.
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IFK-Fortbildung wird digital

Der IFK arbeitet an neuen Formaten für die Fortbildung und wird einige Fortbildungen und Fortbildungsteile – soweit möglich – digital weiterführen. Erste Online-Angebote finden Interessierte auf der IFK-Homepage unter der Rubrik Online-Kurse.
Was muss jetzt getan werden, damit Heilmittelerbringer die Corona-Krise überstehen? Danach erkundigt sich Maria Klein-Schmeink, MdB, Gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, in einer Online-Podiumsdiskussion am Donnerstag, 16. April, ab 18:30 Uhr. Zu den Diskutanten zählt auch Ute Repschläger, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) und des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV).