R wie Rechtsformänderung: rechtzeitig Änderungen bei den ARGEn anzeigen

In der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ des IFK stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte vor, die für Sie als Physiotherapeut mit eigener Praxis von Bedeutung sind – und vielleicht kann auch der eine oder andere alteingesessene Praxisinhaber noch etwas lernen. Heute: R wie Rechtsform, Teil 2: Rechtsformänderung.

Den Start des neuen Jahres nutzen Viele, um bestehende Pläne und Vorhaben umzusetzen – dies gilt sowohl privat als auch geschäftlich. Insbesondere wird bei Letzterem ein wenig Vorlauf benötigt, wenn in der Physiotherapiepraxis formale Änderungen anstehen, die zulassungspflichtig sind. Dazu zählt etwa die Änderung der Rechtsform, beispielweise aus steuerrechtlichen Gründen, oder auch ein Inhaberwechsel.

Diese Änderungen müssen im Vorfeld bei den ARGEn Heilmittelzulassung gemeldet werden. Dazu muss ein neuer Zulassungsantrag gestellt werden. Der IFK übernimmt als Service für seine Mitglieder die Meldung. Doch damit alles pünktlich zum Jahreswechsel erledigt ist, sollten sich Praxisinhaber rechtzeitig bei der IFK-Geschäftsstelle melden, zumal die Bearbeitung durch die ARGEn einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Bei Fragen zum organisatorischen Ablauf der ARGEn-Meldung können sich IFK-Mitglieder an die IFK-Zulassungsberatung wenden (E-Mail: zulassung@ifk.de, Tel.: 0234 97745-777).

Sie sind sich unsicher, welche Rechtsform die richtige für Sie ist? In unserem Beitrag R wie Rechtsformen finden Sie erste Informationen. Die Rechtsberatung der IFK berät Sie dann gerne weitergehend.

Werden Sie STARTER-Mitglied und nutzen Sie die Kompetenz von physio-START. Das Team berät Sie gern (Tel: 0234 97745-111, E-Mail: gruenderzentrum@ifk.de)!

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