BSG weist Revision der Berufsverbände zurück

Am 18.12.2025 fand vor dem 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) statt und endete mit einem mündlichen Urteil. Das ernüchternde Ergebnis gleich vorweg: Durch die höchstrichterliche Entscheidung ist ein angemessener Preis verhindert worden, der den Physiotherapeuten eine Gleichstellung zur Situation im öffentlichen Dienst (TVöD) geboten hätte. Auf dieser Basis wird es den physiotherapeutischen Praxisinhabern nicht flächendeckend möglich sein, Gehälter analog zu den Tarifen im öffentlichen Dienst zu bezahlen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens waren die Klagen der maßgeblichen Physiotherapieverbände gegen die von der Schiedsstelle im Jahr 2021 festgelegten Grundsätze zur angemessenen Vergütungsbemessung. Aus Sicht der Verbände hat die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum überschritten und die Entscheidung nicht ausreichend begründet bzw. verspätet im Verfahren dargelegt. Im Revisionsverfahren hat das BSG geprüft, ob das LSG Berlin-Brandenburg das Recht richtig angewendet hat oder ob im bisherigen Verfahren Rechtsfehler entstanden sind.

Beteiligt waren die Leistungserbringerverbände IFK, Physio Deutschland, VDB und VPT. Sie hatten insbesondere beanstandet, dass die Schiedsstelle bei der Bemessung der Personalkostensteigerungen in den Physiotherapiepraxen auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgestellt hat. Sachgerecht wäre es aus Sicht der Verbände gewesen, die tatsächlichen Gehaltssteigerungen in den ambulanten Praxen zu berücksichtigen. Diese werden durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) jährlich erhoben. Zudem wurde unter anderem kritisiert, dass die Schiedsstelle bei der Bemessung der aus ihrer Sicht angemessenen Preise das Unternehmerrisiko unberücksichtigt gelassen hat. Diese und weitere von der Schiedsstelle festgelegte sowie durch das Landessozialgericht bestätigte Parameter zur Preisbildung sind aus Sicht der Verbände nicht geeignet, eine angemessene und gerechte Vergütung zu erzielen. 

Das Landessozialgericht hatte in der Vorinstanz der Schiedsstelle einen weiten Spielraum bei der Bewertung der Parameter eingeräumt und damit die Argumente der Verbände zurückgewiesen. Allerdings wurden der Physiotherapie zusätzliche Zahlbeträge für eine verspätete Auszahlung im Jahr 2021 zugesprochen. Diese Entscheidung wurde vom GKV-Spitzenverband in dem Revisionsverfahren vor dem BSG angegriffen.

Das BSG ist nun den Anträgen der Schiedsstelle und des GKV-Spitzenverbands vollständig gefolgt. Nach Auffassung des Senats sind die vom Gesetzgeber gesetzten Spielräume für die Schiedsstelle so weit gefasst, dass die festgelegten Parameter – auch wenn sie von den Verbänden kritisch gesehen werden – rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die vom Landessozialgericht zugesprochenen zusätzlichen Zahlbeträge wurden hingegen als nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar bewertet und damit aufgehoben.
Für die Physiotherapeuten ergeben sich aus dem Urteil keine unmittelbaren Änderungen. Die bisherigen Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband wurden bereits auf Grundlage der von der Schiedsstelle gesetzten Parameter geführt. Die vom LSG zugesprochenen zusätzlichen Beträge waren im Hinblick auf das laufende Revisionsverfahren bislang nicht ausgezahlt worden.

Das vom BSG mündlich vorgetragene Urteil schafft zwar Rechtsklarheit für zukünftige Verhandlungen. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels und der steigenden Praxiskosten aus Sicht der Verbände angemessenere Parameter für die Preisbildung sachgerecht gewesen wären. Sobald der vollständige schriftliche Urteilstext des BSG vorliegt, wird hierzu an dieser Stelle noch einmal ausführlich berichtet.

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