Bayern hebt Beschränkungen für Physiotherapie auf

Als erstes Bundesland hat Bayern sämtliche Beschränkungen (also auch für z. B. Rehasport, Wellness- und Präventionsbehandlungen) für physiotherapeutische Behandlungen aufgehoben, sodass ab sofort wieder dieselben rechtlichen Voraussetzungen gelten wie vor der Corona-Pandemie. Auf Anfrage des IFK bestätigte das bayerische Staatsministerium, dass „Physiotherapeuten in Bayern ab dem 4. Mai wieder uneingeschränkt tätig sein können unter Einhaltung der aktuellen Hygiene und Abstandsregelungen. Bis zum 3. Mai 2020 war ein Besuch bei Physiotherapeuten nur für dringend medizinisch notwendige Behandlungen erlaubt.“

Eine Besonderheit ergibt sich allerdings bei der Behandlung in Pflege- und Altenheimen in Bayern: „Externes Personal, das für die notwendige Versorgung von Bewohnern eingesetzt wird, ist grundsätzlich berechtigt, stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung zur Behandlung von Bewohnern zu betreten. Hierzu zählen auch therapeutische Kräfte, wie z. B. Physiotherapeuten, sofern die Behandlungen aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig und die Maßnahmen aus ärztlicher Sicht unaufschiebbar sind“, so das Staatsministerium.

 

Soll heißen: Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung dürfen Physiotherapeuten in bayerischen Pflege- und Altenheimen ihre Behandlungen durchführen, sofern das zuständige Gesundheitsamt für den betroffenen Patienten keine Quarantäne angeordnet hat. Wo möglich, ist der Mindestabstand von 1,50 Metern dabei einzuhalten. Zudem ist das Hausrecht der jeweiligen Einrichtung zu beachten, das z. B. festlegen kann, unter welchen Bedingungen Besucher zugelassen werden und welche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind.

 

 

In Sachsen-Anhalt sind gemäß der am 2. Mai 2020 erlassenen fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wieder Leistungen ohne ärztliche Verordnung, z. B. bei Vorliegen einer (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis, unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen möglich. Gleiches gilt für Wellness- und osteopathische Behandlungen sowie für Fitness- und Personaltraining im Freien unter Einhaltung der in der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen (z. B. Hygieneanforderungen). Nicht erlaubt sind in Sachsen-Anhalt allerdings weiterhin Präventionskurse, Rehabilitationssport und andere medizinische Gruppenangebote. Stationäre Pflegeeinrichtungen dürfen in Sachsen-Anhalt aus therapeutischen und medizinischen Zwecken unter Verwendung eines medizinischen Mund-Nasenschutzes betreten werden.

 

 

In Nordrhein-Westfalen war die Rechtslage für Physiotherapeuten bereits in der vergangenen Woche gelockert worden (siehe Internetmeldung).

 

 

Auch in den übrigen Bundesländern ändert sich die Rechtslage aktuell sehr schnell. Der IFK informiert daher zeitnah über weitere Änderungen in den Bundesländern, sobald verbindliche Informationen dazu vorliegen.

 

 

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Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen, dem Namen, auf den die Mitgliedschaft läuft, oder der Mitgliedsnummer und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

 

 

Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.

 

 

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