IBAN-Namensabgleich: Überweisung für Mitgliedsbeitrag überprüfen!

Seit Anfang Oktober sind Banken innerhalb der EU dazu verpflichtet, bei Überweisungen die IBAN mit dem angegebenen Namen abzugleichen. Ziel der Maßnahme ist die Eindämmung von Betrug und Fehlüberweisungen. Beim sogenannten „IBAN-Namensabgleich“ vergleicht die Empfängerbank die adressierten Daten mit den bei ihr hinterlegten Informationen. Der Prozess startet automatisch und dauert nur wenige Sekunden. Bei Übereinstimmung erfolgt die Überweisung. Die Systeme sind in der Lage, kleinere Abweichungen zu erkennen, grobe Unterschiede können allerdings zu Warnhinweisen und Störungen führen. Auch die Überweisungen Ihrer IFK-Mitgliedsbeiträge kann dies betreffen.  

Die korrekte Empfängerbezeichnung für die Überweisung Ihres Mitgliedsbeitrags lautet: Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten - IFK e. V. 

Diese muss bei der Überweisung komplett angegeben werden. Die Verbandsabkürzung „IFK“ reicht durch die neue Regelung nicht mehr aus. Also: Lieber schnell die Daten abgleichen und zeitraubende Umstände vermeiden. 

Weitere Artikel

Beihilfesätze in NRW steigen zum 1. Januar 2026

2025 | 11.12. Nordrhein-Westfalen hat zum 1. Januar 2026 als erstes Bundesland die beihilfefähigen Höchstsätze für seine Landesbeamten auf GKV-Niveau angehoben und reagiert damit auf die ab Januar geltenden Vergütungserhöhungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen.

Finanzkommission: SHV macht konkrete Eingaben

2025 | 09.12. Am 29. November 2025 hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) auf Anfrage konkrete Eingaben an die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ gemacht.

Vergütungssteigerungen auch in der DGUV/SVLFG ab Januar 2026

2025 | 05.12. Zum 1. Januar 2026 steigen die Preise für physiotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß eines im Jahr 2024 verhandelten Automatismus steigen daher auch die Preise für Behandlungen gesetzlich unfallversicherter Patienten.