Hygienepauschale bis zum 23. September 2022 verlängert

Laut eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit soll die Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung, die Heilmittelerbringer derzeit abrechnen können, bis zum 23. September 2022 verlängert werden. Derzeit gilt die Möglichkeit nur für abgerechnete Heilmittelverordnungen bis zum 31. März 2022.

Für die Physiotherapie hatte der GKV-Spitzenverband dazu die Positionsnummer 29944 eingeführt. Der Bundestag muss dem Referentenentwurf nun zustimmen, damit die Änderungen ab dem 1. April in Kraft treten können. Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) hat bereits bestätigt, die Verlängerung der Hygienepauschale mitzutragen.


Die Corona-bedingte Sonderregelung, dass die Unterbrechungsfristen nicht geprüft werden, läuft dagegen zum 31. März 2022 aus. Damit gelten für Behandlungen ab dem 1. April 2022 wieder die Regelungen des Bundesrahmenvertrags.


Weitere Informationen zu den Regelungen in Bezug auf die Corona-Pandemie finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus“ (M 26), das sie im geschützten Mitgliederbereich auf der IFK-Internetseite herunterladen oder in der IFK-Geschäftsstelle kostenlos anfordern können.

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.