Beihilfe: Neue Höchstsätze und Hygienepauschale

Zum 01.01.2022 tritt eine neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft. Darüber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat informiert. Mit der BBhV werden ab Januar die Höchstbeträge einzelner Leistungen erhöht – so z. B. die Positionen der MLD und KG-ZNS. Zusätzlich wird eine neue Position für einen „Physiotherapeutischen Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person“ eingeführt, die – analog zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – mit 55 Euro erstattet wird.

Damit die höheren Sätze auch für Landesbeamte gelten, ist es notwendig, dass entsprechende Änderungen in den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen der Bundesländer vorgenommen werden. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt erfolgt dies automatisch, sodass die neuen Höchstbeträge dort ebenfalls zu Jahresbeginn gelten werden. Auch Schleswig-Holstein, Niedersachsen und NRW haben bereits mitgeteilt, dass eine entsprechende Anpassung vorgenommen wird.

 

Neben der Anpassung der BBhV hat das Ministerium dem IFK ebenfalls bestätigt, dass geplant sei, die Erstattung einer Hygienepauschale für Bundesbeamte bis zum 31.03.2022 zu ermöglichen. Die Entscheidung hierüber sei aber noch nicht endgültig gefallen. Einzelne Landesbeihilfestellen (Schleswig-Holstein, Niedersachsen) haben dagegen bereits – ebenso wie zuvor GKV, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Postbeamtenkrankenkasse – über eine verbindliche Verlängerung bis Ende März informiert. Die DGUV teilte darüber hinaus mit, dass die Sonderregelungen zur Unterbrechung und zum Behandlungsbeginn ebenfalls bis zum 31.03.2022 gelten.

 

 

Weiterführende Informationen finden IFK-Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite. Details zu den Sonderregelungen und zur Dauer der Gültigkeit der Hygienepauschale finden sich dort im Physioservice im Merkblatt „Coronavirus (M26)“. Weitere Informationen zur Preisgestaltung sind im Merkblatt A02 zu finden.

 

 

Die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) kann im Mitgliederbereich unter „Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften“ heruntergeladen werden. 

 

 

 Bei Fragen können sich IFK-Mitglieder an die Mitgliederberatung unter 0234 97745-333 oder per E-Mail an abrechnung@ifk.de wenden.

 

Weitere Artikel

6. SHV-TherapieGipfel – Heilmittelverbände stellen Positionspapier vor und diskutieren zentrale Forderungen

2024 | 19.11. Am 13. November 2024 fand in Berlin der 6. TherapieGipfel des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV) e. V. statt. Das Motto des diesjährigen TherapieGipfels lautete: „Gesundheit wählen! Die Zukunft der Therapie im Wahljahr 2025“. Das Motto stand schon lange fest, doch angesichts der politischen Entwicklungen und der vorgezogenen Bundestagswahlen entwickelte es noch einmal eine ganz besondere Relevanz.

Z wie Zulassung: Was gibt es bei der Zulassung zu beachten?

2024 | 18.11. In der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ des IFK stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte vor, die für Sie als Physiotherapeut mit eigener Praxis von Bedeutung sind – und vielleicht kann auch der eine oder andere alteingesessene Praxisinhaber noch etwas lernen. Heute: Z wie Zulassung.