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Inkrafttreten der neuen HeilM-RL auf den 1. Januar 2021 verschoben

Die Verärgerung bei den Betroffenen ist groß, so auch im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und GKV-Spitzenverband. Denn trotz langer Vorlaufzeit kann die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware in den Arztpraxen nicht flächendeckend pünktlich zum 1. Oktober 2020 sicherstellen, wie in der letzten Woche mehr zufällig bekannt wurde. Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, wird das Inkrafttreten der neu gefassten Heilmittel-Richtlinie auf den 1. Januar 2021 verschoben werden müssen.

 

 

KBV und GKV-SV sollen dafür gestern einen Antrag im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gestellt haben, über den voraussichtlich in der nächsten Woche entschieden wird. Kommt der Beschluss zustande, wird der Bundestag auch die bundesweiten Verträge zur Heilmittelversorgung verschieben müssen. Hierfür wäre § 125 SGB V zu ändern. Dies könnte im Rahmen des Versorgungsverbesserungsgesetz geschehen, für das nächste Woche die Referentenanhörungen stattfinden.

 

 

Auch der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) und seine Mitgliedsverbände haben auf diese Entwicklung auf Seiten der KBV höchst verärgert reagiert und sofort das Gespräch mit dem BMG und dem GKV-Spitzenverband gesucht. Denn die Verschiebung darf keine Nachteile für unsere Praxen bringen. Als Problem sieht der SHV den organisatorischen Mehraufwand in den Praxen, wenn die doch deutlichen Erleichterungen durch die neue HeilM-RL erst drei Monate später wirken. Vor allem aber sieht der SHV auch negative Auswirkungen, wenn die Versorgungsverträge erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden können und sich damit auch die Preisvereinbarungen verzögern.

 

 

Weitere Informationen folgen in Kürze. Die Gespräche mit BMG und GKV-Spitzenverband über die Regelungen in diesem Zusammenhang dauern an.

 

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