Entlassmanagement zum 01. Oktober in Kraft getreten

Das Entlassmanagement trat nach langen Diskussionen zum 01.10.2017 in Kraft, nachdem die entsprechenden Regelungen bereits zum 01.01.2017 in die geltende Heilmittel-Richtlinie (§ 16 a) aufgenommen wurden. Damit können erstmals auch Krankenhausärzte Heilmittel verordnen, wobei die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie zu beachten sind.

Diese Neuregelung betrifft alle Verordnungen von Krankenhausärzten zulasten der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung). Laut Heilmittel-Richtlinie gilt dies auch für Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 40 Abs. 2 und 41 SGB V. Hier konnten die Spitzenorganisationen der Rehabilitationsträger und der GKV-Spitzenverband abschließend allerdings noch keine Rahmenvereinbarung aushandeln, so dass derzeit davon auszugehen ist, dass die dort tätigen Ärzte erst nach Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung Verordnungen ausstellen können. Verordnungen zulasten anderer Kostenträger, wie Berufsgenossenschaften, sind im Rahmen des Entlassmanagements nicht möglich. Ziel der Neuregelung in der Heilmittel-Richtlinie ist die Sicherstellung einer lückenlosen und zügigen Anschlussversorgung nach der Krankenhausentlassung.

Die Verordnung von Heilmitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung war bisher niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Wenn Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen, oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war, konnte eine adäquate Folgeversorgung nicht gewährleistet werden. Diesen Missstand versucht die neue Regelung zu beheben.

Ein Krankenhausarzt kann ab Oktober nun für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Heilmittel verordnen. Dabei ist die Verordnungsmenge so zu bemessen, dass der erforderliche Zeitraum nicht überschritten wird. Die Behandlung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung begonnen werden und zudem innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Entlassungsdatum abgeschlossen sein.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden IFK-Mitglieder in unserem neuen Merkblatt „A19 Entlassmanagement“, welches im geschützten Mitgliederbereich heruntergeladen werden kann.

Weitere Artikel

#IrgendwasMitGesundheit: Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Überblick

2026 | 10.08. Ohne die Menschen, die in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen arbeiten, geht in unserem Gesundheitswesen gar nichts. Unter dem Hashtag #IrgendwasMitGesundheit stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) gemeinsam mit Partnern aus dem Gesundheitswesen in den sozialen Medien die verschiedenen Berufe vor. Auch der IFK ist dabei und informiert über den Beruf des Physiotherapeuten.

Digitalisierung mit Mehrwert: IFK fordert eine zukunftsfähige elektronische Heilmittelverordnung

2026 | 06.08. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird seit Jahren als Meilenstein für eine moderne und effiziente Versorgung angekündigt. Doch gerade bei der Vorbereitung der elektronischen Verordnung (eVO) für Heilmittelerbringer zeigt sich, wie groß die Lücke zwischen politischen Zielsetzungen und der Realität im Versorgungsalltag noch immer ist. Laut Gesetz soll die eVO zum 01.06.29 verpflichtend eingeführt werden. Auch wenn diese Frist erst vor Kurzem nach hinten verschoben wurde, bleibt die digitale Entwicklung aktuell hinter den Erwartungen zurück. 

Es bleibt spannend: Berufspolitisches Update beim Regionalforum in München

2026 | 05.08. Der Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, der Wechsel von Gesundheitsministerin Nina Warken ins Kanzleramt sowie die Benennung von Carsten Linnemann zum neuen Bundesgesundheitsminister – in den letzten Wochen war gesundheitspolitisch einiges los. Entsprechend umfangreich fiel das Branchenupdate aus, das IFK-Mitglieder im Rahmen des Regionalforums Süd erhielten.