Entlassmanagement zum 01. Oktober in Kraft getreten

Das Entlassmanagement trat nach langen Diskussionen zum 01.10.2017 in Kraft, nachdem die entsprechenden Regelungen bereits zum 01.01.2017 in die geltende Heilmittel-Richtlinie (§ 16 a) aufgenommen wurden. Damit können erstmals auch Krankenhausärzte Heilmittel verordnen, wobei die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie zu beachten sind.

Diese Neuregelung betrifft alle Verordnungen von Krankenhausärzten zulasten der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung). Laut Heilmittel-Richtlinie gilt dies auch für Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 40 Abs. 2 und 41 SGB V. Hier konnten die Spitzenorganisationen der Rehabilitationsträger und der GKV-Spitzenverband abschließend allerdings noch keine Rahmenvereinbarung aushandeln, so dass derzeit davon auszugehen ist, dass die dort tätigen Ärzte erst nach Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung Verordnungen ausstellen können. Verordnungen zulasten anderer Kostenträger, wie Berufsgenossenschaften, sind im Rahmen des Entlassmanagements nicht möglich. Ziel der Neuregelung in der Heilmittel-Richtlinie ist die Sicherstellung einer lückenlosen und zügigen Anschlussversorgung nach der Krankenhausentlassung.

Die Verordnung von Heilmitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung war bisher niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Wenn Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen, oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war, konnte eine adäquate Folgeversorgung nicht gewährleistet werden. Diesen Missstand versucht die neue Regelung zu beheben.

Ein Krankenhausarzt kann ab Oktober nun für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Heilmittel verordnen. Dabei ist die Verordnungsmenge so zu bemessen, dass der erforderliche Zeitraum nicht überschritten wird. Die Behandlung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung begonnen werden und zudem innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Entlassungsdatum abgeschlossen sein.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden IFK-Mitglieder in unserem neuen Merkblatt „A19 Entlassmanagement“, welches im geschützten Mitgliederbereich heruntergeladen werden kann.

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