Arbeitnehmer tragen auch bei Wintereinbruch das Wegerisiko

Im Winter können bald wieder Schnee und Eis in vielen Regionen für Chaos auf den Verkehrswegen sorgen. Als Folge kommen viele Arbeitnehmer nicht oder erheblich verspätet zur Arbeit. Auch wenn Praxisinhaber dafür Verständnis zeigen, müssen sie den Arbeitsausfall nicht einfach hinnehmen.

Das bürgerliche Gesetzbuch regelt zwar, dass ein Arbeitnehmer, der ohne sein Verschulden vorübergehend nicht zur Arbeit erscheinen kann, für einen kurzen Zeitraum weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Eisglätte und Schneefall sind aber objektive Verhinderungsgründe, die alle Arbeitnehmer betreffen. Der Arbeitnehmer trägt in diesen Fällen das Wegerisiko, er muss sich auf die Witterungssituation einstellen und entsprechende Vorsorge treffen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Andernfalls haben Praxisinhaber das Recht, den Lohn zu kürzen oder die verpasste Arbeitszeit nacharbeiten zu lassen.
IFK-Mitglieder können zu diesem Thema auch ein Merkblatt anfordern. Für weitergehende Fragen zu diesen und anderen Rechtsthemen steht IFK-Mitgliedern das Team des Referats Recht montags bis freitags von 9 bis 14 Uhr telefonisch zur Verfügung (0234 97745-0).

Weitere Artikel

W wie Wertermittlung: Was ist meine Praxis wert?

2026 | 16.09. Sie wollen innerhalb der kommende Jahre Ihre Physiotherapiepraxis auf- oder abgeben? Mit unserer Reihe „Praxisübergabe-ABC“ bekommen Sie einen ersten Überblick, welche Punkte Sie bei der Umsetzung und Planung beachten sollten. Heute: W wie Wertermittlung – was ist meine Praxis wert?

Sie sind am Zug – Vorbereitungen für den TI-Anschluss

2026 | 14.09. Der TI-Anbindungsprozess ist mehrstufig. Einige Vorgänge sind innerhalb weniger Minuten abgearbeitet, andere können – durch zwischenzeitliche Wartezeiten – erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Stellen Sie sich einfach vor, Sie würden ein Brettspiel spielen, dessen Spielfelder unterschiedliche Schweregrade aufweisen.