Update Corona: „Ärztliches Attest“ entspricht der Verordnung

Auf Nachfrage bestätigte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dass mit dem „Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest“ eine ärztliche Verordnung für Heilmittel gemeint ist.

Hintergrund ist, dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus (CoronaSchVO) erlassen hat. Darin heißt es: „Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.“ Diese gilt vorerst für den Zeitraum vom 23. März 2020 bis zum 20. April 2020.


Keine bundesweiten Praxisschließungen


Mit der nordrhein-westfälischen Verordnung wurde keine landesweite Schließung aller Physiotherapiepraxen angeordnet, ebenso wenig mit der bundesweiten Leitlinie zur Beschränkung sozialer Kontakte der Bundesregierung. Der Weg zur Arbeit sowie medizinisch notwendige Behandlungen bleiben also grundsätzlich bundesweit gestattet. (Informationen zu den Sonderregelungen in Bayern gibt es hier). Patienten, die auf Selbstzahlerbasis zur Physiotherapie gehen, sind davon jedoch nicht eingeschlossen. Da sie keine ärztliche Verordnung vorlegen können, ist nicht dokumentiert, dass ihre Behandlung medizinisch notwendig ist.


Wirtschaftliche Folgen bei Schließung


Wird die Praxis vom Gesundheitsamt oder einer anderen Behörde als Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen, existieren für die Praxisinhaber keinerlei Ersatzansprüche nach dem IfSG. Nur eine Schließung aufgrund eines Infektionsfalls in der Praxis und einem ausgesprochenen beruflichen Tätigkeitsverbot im Sinne des § 31 IfSG eröffnet Praxisinhabern den Weg zu Entschädigungen aus diesem Bereich. Deshalb ist es so wichtig, dass die Bundesregierung jetzt die Forderung des SHV umsetzt, schnell und unbürokratisch finanzielle Hilfe zu leisten.


Arbeitgeberbescheinigung Ausgangsbeschränkung


Praxisinhaber können für sich und ihre Mitarbeiter Unabkömmlichkeitserklärungen ausstellen, die bei einer Kontrolle der Ausgangsbeschränkung vorgezeigt werden können. Damit verschriftlichen sie, dass sie und ihre Mitarbeiter nicht von zuhause aus arbeiten können und sie deshalb darauf angewiesen sind, ihre Wohnung zu verlassen.


Einen Vordruck einer solchen Bescheinigung finden IFK-Mitglieder nach dem Log-in im physioservice unter „M26a – Arbeitgeberbescheinigung Ausgangsbeschränkung Blanko“.


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!!! Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK !!!


IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) nach dem Log-in im physioservice. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.


Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen, dem Namen, auf den die Mitgliedschaft läuft, oder der Mitgliedsnummer und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.


Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.


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