Neues Urteil zu GEMA-Gebühren

Mit einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Sichtweise zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe von Musik gelockert. Die Begriffsdefinition entscheidet hinsichtlich der Wiedergabe von Musik im Wartezimmer von Physiotherapiepraxen darüber, ob GEMA-Gebühren gezahlt werden müssen oder nicht.

Eine öffentliche Wiedergabe liegt gemäß dem EuGH (C-117/15) nur dann vor, wenn sie gegenüber einer unbestimmten Zahl von möglichen Adressaten erfolgt. Eine allzu kleine oder unbedeutende Anzahl von Personen ist damit ausgeschlossen. Im Fall eines Rehabilitationszentrums mit zwei Wartezimmern, in denen parallel auf zwei Fernsehern Musik-TV abgespielt wurde, hatte der EuGH eine GEMA-Pflicht festgestellt. Maßgeblich waren dafür die (Gesamt-)Größe der Wartebereiche sowie die öffentliche Zugänglichkeit.
Nach Auffassung des IFK ist in Zukunft auch weiterhin in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Physiotherapie-Praxen keine Gebühr für die Wiedergabe in Wartezimmern zu zahlen. Die Anzahl von Personen, die in den Wartezimmern Platz finden, wird die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe regelmäßig nicht rechtfertigen. Insbesondere in termingebundenen Praxen ist eine vergleichbare Lage zudem wegen eines fehlenden öffentlichen Zugangs nicht gegeben. Deshalb verbleibt es bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2015 (AZ: I ZR 14/14), auf deren Grundlage die Wiedergabe von Musik in Wartezimmern nicht GEMA-gebührenpflichtig ist.
Sollte die GEMA bereits mit Vertragsangeboten oder gar Zahlungsaufforderungen an Sie herangetreten sein, können sich IFK-Mitglieder gern an das Referat Recht wenden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie zudem im Merkblatt M10, das unsere Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich herunterladen oder in der IFK-Geschäftsstelle anfordern können.

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