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Heilmittelpraxen noch immer ohne Schutzschirm – wann kommt die Bundesregierung ihrer Verantwortung nach?

Viel Zeit bleibt nicht. Schon am kommenden Freitag, 27. März 2020, sollen Bundestag und Bundesrat das COVID-19-Gesetz verabschieden, das wenige Tage später in Kraft treten wird. Und noch immer ist keine finanzielle Unterstützung für die Heilmittelpraxen in Deutschland in Sicht. Die Mitgliedsverbände des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) haben das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Spitzenverband der Krankenkassen mehrfach darauf hingewiesen, dass ohne Schutzschirm einem großen Teil der Heilmittelpraxen das wirtschaftliche Ende droht. Die Situation in den Praxen und für die Patienten, die auch jetzt Heilmitteltherapie benötigen, ist äußerst kritisch:

 

 

  • Schon jetzt liegen die Umsatzrückgänge bei 60 bis 90 Prozent, mit täglich zunehmender Tendenz. Verunsicherte Patienten sagen ihre lang vereinbarten Termine ab und aufgrund der Krisensituation kommen kaum neue Patienten in die Praxen.
  • Die Patienten sind massiv verunsichert, nicht zuletzt, weil viele der Praxen weder auf Handschuhe noch auf Mund-Nasenschutz zurückgreifen können, weil die Heilmittelpraxen noch nicht in die Verteilung in den Bundesländern einbezogen werden.
  • Die ambulante therapeutische Weiterbehandlung kritisch erkrankter Patienten, wie beispielsweise frisch operierte Patienten, bei denen die Bewegung verloren geht, wenn sie nicht direkt nachbehandelt werden, ist unverzichtbar – gerade vor dem Aspekt, dass die Krankenhäuser und Rehaklinken all ihre Kapazitäten derzeit dringend für die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Menschen benötigen. Behandlungsbedürftige Personen gibt es, denn die Versorgung medizinisch dringend notwendiger Behandlungsfälle verlagert sich in den ambulanten Bereich. Dabei geht es um Vermeidung von Pflegebedürftigkeit sowie um den mittel- und langfristigen Erhalt von Arbeitsfähigkeit. Beides sind wesentliche gesamtgesellschaftliche Aspekte.

 

 

Die Heilmitteltherapie ist Teil der ärztlichen Heilkunde. Deshalb steht an ihrem Anfang die ärztliche Verordnung. Nicht anders als die ärztliche Therapie in ambulanter und stationärer Versorgung bedarf sie deshalb des besonderen Schutzes durch das Bundesministerium für Gesundheit und den GKV-Spitzenverband.

 

 

Heilmittelerbringer üben kein Gewerbe aus, sondern sind als Freiberufler unverzichtbarer Teil unseres medizinischen Versorgungssystems, das auch in solch einer Krise nicht zerschlagen werden darf. Der SHV fordert das BMG auf, den Rettungsschirm im COVID-19-Gesetz deutlich weiter zu spannen und umgehend strukturerhaltende Mittel auch für den Heilmittelbereich zur Verfügung zu stellen. Dabei geht es in erster Linie um Ausgleichszahlungen für COVID-19-bedingte Umsatzeinbrüche, für die Selbstbeschaffung notwendiger Schutzmaßnahmen und allenfalls – für den Übergang und nur zur Sicherung der Liquidität – um Darlehen. Denn: Der finanzielle Rahmen in der Heilmittelversorgung ist so eng gesteckt, dass die Praxen die krisenbedingten Kosten und Honorarausfälle nicht selbst finanzieren können.

 

 

Die Bundesregierung muss Wort halten und auch die therapeutische Patientenversorgung in Deutschland finanziell sichern – und zwar jetzt! Die Mitgliedsverbände des SHV unterstützen ihre Mitglieder parallel dazu dabei, den Praxisbetrieb für dringende Behandlungsfälle weiterhin zu ermöglichen. Dabei geht es beispielsweise um die Unterstützung bei der Beschaffung von Schutzmaßnahmen und um die Beratung zum Patienten- und Hygienemanagement.

 

 

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Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK

 

 

IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) nach dem Log-in im physioservice. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.

 

 

Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

 

 

Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.

 

 

Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter (zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook (zur IFK-Facebook-Seite).

 

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