eGK für Flüchtlinge minimiert Verwaltungsaufwand

Nach Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Flüchtlinge in einigen Bundesländern, wie Bremen, Hamburg oder Nordrhein-Westfalen, lässt sich eine positive erste Bilanz ziehen. Die eGK vereinfacht Asylbewerbern den Zugang zur medizinischen Versorgung und ermöglicht Leistungserbringern in Heilmittelpraxen eine routinierte Abwicklung.

Wie bei jedem Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse wird auch die eGK für Flüchtlinge bei Vorlage vom Vertragsarzt eingelesen. Durch den Einsatz der eGK ist für den Leistungserbringer anhand der vertragsärztlich ausgestellten Heilmittelverordnung nicht mehr ersichtlich und relevant, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Flüchtling handelt. Mit der eGK wird jedem Flüchtling – je nach Kommune – eine gesetzliche Krankenkasse zugewiesen, die auf dem Verordnungsmuster 13 vermerkt ist und mit der die abgegebenen Leistungen auf dem üblichen Wege abgerechnet werden.
Grundsätzlich sind Asylbewerber zuzahlungsbefreit. Entscheidend für die Handhabe in der Praxis ist und bleibt allerdings das entsprechende Kreuz bei „Gebühr pflicht.“ oder „Gebühr frei“.

In allen anderen Bundesländern erhalten Flüchtlinge, die auf die medizinische Versorgung mit Heilmitteln angewiesen sind, weiterhin eine entsprechende Verordnung auf dem Muster 13, auf dem als Kostenträger das zuständige Sozialamt angegeben wird. Der IFK berichtete über die relevanten Besonderheiten, die hierbei zu beachten sind.

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