Änderung der Corona-Regeln in den Bundesländern gelten nicht für Physiotherapiepraxen

Zum 1. Februar 2023 ändern sich in vielen Bundesländern die Corona-Regeln. Für Tätige in Gesundheitsberufen ändert sich hingegen nichts. Praxisinhaber müssen weiterhin in individuellen Gefährdungsbeurteilungen die Empfehlungen der BGW umsetzen. Das bedeutet, dass für angestellte Therapeuten bei allen Arbeiten unter 1,5 m Abstand das Tragen der FFP2-Maske angeordnet werden muss, soweit nicht andere Schutzmaßnahmen in ausreichendem Maße getroffen wurden (z. B. Luftreiniger in den Behandlungs- und Gemeinschaftsräumen etc.).

Auch Patienten müssen weiterhin FFP2-Masken in therapeutischen Praxen tragen. Dies ist eine Regelung des § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG), das bis zum 7.  April 2023 gilt und als Bundesgesetz über den Landesverordnungen steht.

In den Bundesländern gibt es ab Februar teilweise unterschiedliche Regelungen zur Länge der Tätigkeitsverbote infizierter Personen. Allgemein gilt jedoch, dass positiv getestete Therapeuten nicht arbeiten dürfen.

Weitere Informationen zu den Regelungen der BGW finden Sie auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft.

Alle Regelungen rund um die Corona-Pandemie finden IFK-Mitglieder weiterhin stets aktuell im Merkblatt „Coronavirus (M26)“, das im Physioservice im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite heruntergeladen oder in der Geschäftsstelle angefordert werden kann. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

 

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