SHV-Logo_weniger_Rahmen.png

2. Schutzschirm reicht noch nicht: SHV fordert Nachbesserungen

Während der Corona-Krise kann Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wichtige Regelungen per Rechtsverordnung treffen. Von dieser Möglichkeit macht Spahn energisch Gebrauch: Im ersten Anlauf spannt er nun einen Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelpraxen.

 

 

Der Referentenentwurf vom 16. April 2020 hat im Heilmittelbereich den richtigen Ansatz: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 Prozent ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe ohne Rückzahlungspflicht und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Auch das Kurzarbeitergeld wird nicht angerechnet.

 

 

Die Ausgleichzahlung, die voraussichtlich ab Anfang, spätestens ab Mitte Mai beantragt werden kann, stellt damit eine echte Hilfe dar und ist bei den Betroffenen und ihren Berufsverbänden auf größte Zustimmung gestoßen.

 

 

Besonders zu begrüßen: Die Hilfe wird für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 zur Verfügung gestellt. Sollte die Corona-Krise andauern, können und müssen jedoch weitere Hilfsschritte folgen.

 

 

Dennoch gibt es Korrekturbedarf am Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), damit die selbstgesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden.

 

 

  • Zur Frage des Referenzzeitraums 4. Quartal 2019 wurde der Referentenentwurf von den Beteiligten unterschiedlich gelesen. Der SHV erwarten nun die Klarstellung, dass auf das Datum der Abrechnung der Leistung abgestellt wird, unabhängig davon, ob die Zahlung bereits im 4. Quartal 2019 eingegangen ist. Allein das Rechnungsdatum soll zählen, das zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2019 liegen muss.

 

 

  • Zuständig für die Berechnung und Anweisung der Ausgleichszahlungen soll die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf Landesebene nach
    124 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein. Die Arbeitsgemeinschaft ist dann auch Ansprechpartner für Rückfragen im Abrechnungsverfahren.

 

 

  • Schnelle Hilfe durch Ausgleichszahlungen setzt voraus, dass die Berechnung der Ausgleichszahlungen zügig und unkompliziert erfolgen kann. Dies kann im Einzelfall zu Härten führen, etwa wenn eine Heilmittelpraxis im 4. Quartal 2019 vorübergehend geschlossen werden musste. Deshalb fordert der SHV eine Härtefallklausel, um auch in diesen Einzelfällen zu angemessenen Ausgleichszahlungen zu kommen.

 

 

  • Für Praxisübernahmen zum Beispiel zum Jahreswechsel soll klargestellt werden, dass die Umsätze des früheren Praxisinhabers als Bemessungsgrundlage gelten.

 

 

  • Schwierig ist das Problem der Neugründungen ab dem 1. Januar 2020; denn diese Praxen haben keinen Anspruch auf die Soforthilfen des Bundes und der Länder. Dies muss zwingend bei der Berechnung der Ausfallpauschalen berücksichtigt werden. 

 

 

  • Was gilt, wenn die Ausgleichszahlung niedriger liegt als erwartet? Dann stehen der Praxis die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Berechnung der Ausgleichszahlung überprüfen zu lassen. Dazu soll, so die Forderung des SHV, der Heilmittelerbringer bei der Arbeitsgemeinschaft die Abrechnungsgrundlagen zur Berechnung der Ausgleichszahlung anfordern und mit seinen eigenen Daten abgleichen können.

 

 

  • Der Referentenentwurf bestätigt die Auffassung des SHV, dass die Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen, insbesondere für persönliche Schutzausrüstungen, aber auch die Ausstattung der Patienten mit Mund-Nasen-Schutz, von den Krankenkassen getragen werden müssen. Aus Sicht des SHV ist hier ein Mindestbetrag von 2 Euro pro Therapieeinheit angemessen und notwendig.

 

 

  • Noch steht nicht fest, ob und wann es für die Leistungserbringer und deren Mitarbeiter eine gesetzliche Verpflichtung geben wird, Antikörpertests durchzuführen. Kommt es hierzu, soll nach der Forderung des SHV bereits jetzt geregelt werden, dass die Kosten der Testung von der GKV getragen werden, auszahlbar durch die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene.

 

 

Der SHV geht davon aus, dass das BMG noch im Laufe dieser Woche über die Schlussfassung der Verordnung entscheiden wird. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies wäre dann Anfang nächster Woche. Sobald hier die entsprechenden Informationen vorliegen, informieren der SHV und seine Mitgliedsverbände über das Antragsverfahren.

 

 

Im Übrigen nochmals der Hinweis und die SHV-Forderung: Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen zum Beispiel aus der Behandlung von Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Schutzschirm 2 kann hier zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen. Die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückdeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.

 

 

---

 

 

!!! Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK !!!

 

 

IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) nach dem Log-in im physioservice. Der Nutzername entspricht der Mitgliedsnummer. Diese ist auf den IFK-Rechnungen zu finden. Wer sein Passwort vergessen hat, dem hilft ein Klick auf die Schaltfläche „Passwort zurücksetzen“. Es wird dann automatisch ein Link an die beim IFK hinterlegte E-Mail-Adresse verschickt. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.

 

 

Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen, dem Namen, auf den die Mitgliedschaft läuft, oder der Mitgliedsnummer und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

 

 

Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.

 

 

Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter (zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook (zur IFK-Facebook-Seite).

 

Weitere Artikel

BFB-Sonderumfrage zu Patientenkontakten

2024 | 02.07. Der Berufsalltag von Freiberuflern und Selbstständigen ist geprägt durch den direkten Kontakt zu Menschen. Durch die Umfrage des BFB sollen Zahlen erhoben werden, die die Häufigkeit der Patientenkontakte darstellen können.

IFK-Wissenschaftspreisträger 2024 ausgezeichnet

2024 | 01.07. Beim IFK-Tag der Wissenschaft an der Hochschule Osnabrück wurden am vergangenen Freitag bereits zum 20. Mal besonders herausragende Abschlussarbeiten von Bachelor- und Masterabsolventen der Physiotherapie geehrt.