Physiotherapieverbände legen gemeinsam Revision gegen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ein

Ende April hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) ein Urteil in den Klageverfahren der maßgeblichen Physiotherapieverbände gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle Heilmittel gefällt. Nach Prüfung der Urteilsgründe haben die Physiotherapieverbände nun beschlossen, gegen dieses Urteil Revision einzulegen.

Zum Urteil selbst

Die Klagen der Physiotherapieverbände waren teilweise erfolgreich. So verpflichtete das LSG die Schiedsstelle, im Nachhinein einen Ausgleich der Vergütungsausfälle für die Zeit bis zum Ende des ersten Schiedsverfahrens zu regeln. Andere Klageanträge wurden jedoch vom LSG zurückgewiesen. Darin hatten die Physiotherapieverbände unter anderem die Festsetzung einzelner Parameter zur Preisfindung durch die Schiedsstelle angegriffen. Dabei ging es um die Feststellung eines wirtschaftlich angemessenen Preises.

Keine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch das Gericht erfolgt

Das LSG hat mehrfach ausgeführt, dass die Schiedsstelle innerhalb ihres Beurteilungsspielraums und folglich nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens entschieden habe. Damit hat das LSG für die Physiotherapieverbände entscheidende Punkte zurückgewiesen. Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass die Richter keine inhaltliche Einschätzung, beispielsweise zur Wirtschaftlichkeit der Praxen, vorgenommen haben und dazu, ob die Faktoren zur Preisfindung die tatsächliche Situation in der Physiotherapie widerspiegeln. Kurz gesagt: Die Frage, ob die Preise angemessen sind, wurde vom Gericht nicht beantwortet.

Die anwaltliche Vertretung der Physiotherapieverbände hat eine Stellungnahme zur Frage verfasst und ausgeführt, ob es sinnvoll ist, gegen das Urteil des LSG Revision beim Bundessozialgericht (BSG) einzulegen. Aufgrund dieser Einschätzung kommen die Verbände zu dem Schluss, dass verschiedene Urteilsaspekte des LSG mithilfe einer Revision angreifbar sind, beispielweise die Nichtberücksichtigung eines Unternehmerrisikos oder die Frage der korrekten Grundlage für die Personalkostenentwicklung.

Auf Basis der vorliegenden Einschätzungen haben die Verbände gemeinsam entschieden, dass das Urteil des LSG in der nächsten Instanz angefochten werden soll und fristgerecht Revision eingelegt.

Chancen und Risiken abgewogen

Wie schon bei der Klage vor dem LSG, besteht auch in einem Revisionsverfahren ein Risiko. Wenn das LSG durch das BSG gezwungen wird, inhaltlich zu entscheiden, könnte das LSG beispielsweise einen Parameter zu Ungunsten der Physiotherapeuten verändern. Die Physiotherapieverbände sind sich jedoch einig, dass ein mögliches positives Ergebnis dieses Risiko wert ist. Ohne die Einlegung der Revision wären die Entscheidungen des LSG in der Zukunft nicht mehr angreifbar.

Es ist davon auszugehen, dass sich das Revisionsverfahren ins nächste oder übernächste Jahr ziehen wird. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden die Verbände ihre Mitglieder informieren.

Weitere Artikel

TI-Anbindung im Heilmittelbereich: Verbände fordern Verschiebung der Anbindungspflicht

2025 | 30.05. Laut § 360 Absatz 8 SGB V ist für Heilmittelerbringer eine Anschlussfrist an die TI zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Führende maßgebliche Berufsverbände, darunter auch der IFK, halten diesen Zeitplan aus verschiedenen Gründen für nicht sinnvoll und fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die TI-Anschlussfrist für Heilmittelerbringer zu verschieben.

GKV-Spitzenverband reicht Klage gegen die Schiedsstelle Heilmittel ein

2025 | 27.05. Im Schiedsspruch vom 19. März 2025 hat die Schiedsstelle Heilmittel eine Vergütungssteigerung von 4,01 Prozent bzw. 8,02 Prozent für das zweite Quartal 2025 für die Physiotherapie festgelegt. Mit diesem Ergebnis scheint der GKV-Spitzenverband eindeutig nicht zufrieden zu sein.

IFK-Rechtsberatung: Behandlungsverträge

2025 | 26.05. Schnell ist der Ärger groß, wenn für Patienten wegen Ausfällen oder ähnlichem Gebühren anfallen. Da ist es gut, wenn man das Recht auf seiner Seite weiß: Mit einem Behandlungsvertrag stellt man nicht nur sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen des BGB erfüllt werden.