Weitere Corona-Schutzverordnungen der Länder laufen aus
Zum 1. März 2023 ändern sich erneut einige gesetzliche Regelungen rund um die Corona-Schutzmaßnahmen. Das bedeutet für Physiotherapeuten aber nicht unbedingt das Ende der Maskenpflicht. Denn unabhängig von den gesetzlichen Regelungen gelten bundesweit weiterhin die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrt (BGW). Praxen müssen also nach wie vor eine individuelle Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Hier kann das Ergebnis sein, dass eine praxiseigene Maskenpflicht notwendig ist, um die Beschäftigten ausreichend vor einer Corona-Infektion zu schützen. Die Verantwortung dafür, ob Beschäftigte zum Beispiel während einer Behandlung eine Maske tragen müssen, bleibt beim Praxisinhaber – auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Regelungen.
Welche Regelungen entfallen?
Am 28. Februar 2023 läuft beispielsweise die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nach 1.073 Tagen Geltungsdauer aus. Damit entfallen auch in NRW die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen ab dem 1. März 2023. Auch die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg wird zum 1. März 2023 aufgehoben. Auch auf Bundesebene entfallen einige Pflichten. Ab dem 1. März 2023 gibt es in Krankenhäusern und Pflegeheimen keine Testpflicht sowie keine Maskenpflichten für Beschäftigte mehr. In der Folge verzichtet auch NRW auf die landeseigene Maskenpflicht für Beschäftigte in Praxen. Die landesrechtlichen Regelungen für positiv getestete Personen (Betretungs- und Beschäftigungsverbote z. B. in Physiotherapiepraxen) enden in NRW ebenfalls zum 1. März 2023.
Bundesinfektionsschutzgesetz weiterhin gültig
Da das bundesweite Infektionsschutzgesetz jedoch derzeit noch bis zum 7. April 2023 gilt, bleibt in allen Bundesländern die FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Physiotherapiepraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen bestehen (§ 28b IfSG). Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Physiotherapeuten, die Pflegeheime oder Krankenhäuser im Rahmen von Hausbesuchen aufsuchen.
Kosten für Tests werden nicht mehr erstattet
Die Testpflicht läuft bundesweit ebenfalls zum 28. Februar 2023 aus – und damit auch die Kostenübernahme durch den Bund. Ab dem 1. März 2023 übernimmt der Bund für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
Weitere Details – insbesondere zu den aktuellen Regelungen der einzelnen Bundesländer – können IFK-Mitglieder dem Merkblatt M26 entnehmen. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.