Bundestag und Bundesrat beschließen Impfpflicht für Gesundheitsberufe

Am heutigen Freitag, dem 10. Dezember, haben Bundestag und Bundesrat über ein Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgestimmt. Damit wurden auch Änderung am bestehenden Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Viele davon betreffen auch die Physiotherapie.

Die wichtigste Neuerung ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeberufen. Dazu gehören unter anderem Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Heilberufepraxen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Bis zum 15. März 2022 müssen demnach alle in den entsprechenden Berufen Arbeitenden einen Impf- oder Genesenennachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dies gilt in Physiotherapiepraxen also sowohl für Beschäftigte (einschließlich Schüler und Reinigungspersonal) als auch Praxisinhaber.

 

Weiterhin wurden von Bundestag und Bundesrat Konkretisierungen zur Testpflicht von Angestellten und zur Dokumentationspflicht der Arbeitgeber verabschiedet.

 

 

Alle neu beschlossenen Regelungen wurden im Merkblatt „Coronavirus (M26)“ aktualisiert.

 

 

IFK-Mitglieder können das Merkblatt „Coronavirus (M26)“ im Physioservice im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite herunterladen oder in der Geschäftsstelle anfordern. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

 

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