Preisverleihung des IFK-Businessplan-Wettbewerbs auf der „therapie Hamburg“

Am 22. und 23. Oktober findet in diesem Jahr die „therapie Hamburg“ statt. Am 22. Oktober ab 10 Uhr bietet der IFK den Besuchern im Vortragsforum verschiedene Vorträge zum Start der eigenen Physiotherapiepraxis an:


  • 10 Uhr: Kurzvortrag „Life Kinetik erleben!“ von Horst Lutz, Diplomsportlehrer und Entwickler des Trainingsprogramms „Life Kinetik“
  • 10.30 Uhr: Vorstellung des Gründer-Programms physio-START von Anja Schlüter und Marc Balke aus der IFK-Geschäftsstelle
  • 11 Uhr: Kurzvortrag zum Masterplan für die Praxisübergabe / Praxisübernahme und Praxiserweiterung von Jürgen Luft (Helmsauer Gruppe)
  • 11.30 Uhr: Preisverleihung des IFK-Businessplan-Wettbewerbs

Der IFK ist während der ganzen Messe am Stand D03 zu finden. Hier erhalten Interessierte Informationen zu den Angeboten des Bundesverbandes.


Physiotherapeuten, die Mitglied im IFK sind, erhalten die Möglichkeit kostenlos die „therapie Hamburg“ zu besuchen. Bei Interesse sowie weiteren Fragen steht Ihnen die IFK-Geschäftsstelle gern zur Verfügung:  E-Mail: fortbildung@ifk.de, Tel.: 0234 97745-999. Informationen zur Messe gibt es hier



Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.