Der neue Bundesrahmenvertrag – ein Kurzüberblick
Am 1. August 2021 tritt der neue Bundesrahmenvertrag für die Physiotherapie in Kraft. Das hat die Heilmittelschiedsstelle mit ihrem Schiedsspruch vom 13. Juli 2021 entschieden. Die Preise haben eine Laufzeit bis zum 31. Juli 2022. Die wichtigsten Änderungen dazu sind hier überblicksartig zusammengestellt.
Weitere detaillierte Informationen erhalten IFK-Mitglieder in den Merkblättern im physioservice sowie in der IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.
Stichtage
Die Vergütungserhöhung gilt für alle Behandlungen, die ab dem 1. August 2021 durchgeführt werden. Um den Praxen, Abrechnungszentren und Softwareherstellern die Möglichkeit zu geben, alle nötigen Umstellungen rechtzeitig umzusetzen, dürfen die Behandlungen mit den neuen Preisen aber erst ab dem 1. September 2021 abgerechnet werden.
Vergütungserhöhung
Die Schiedsstelle hat mit ihrem Schiedsspruch festgesetzt, dass die Preise zum 1. August 2021 im Vergleich zu den Bundespreisen vom 1. Juli 2019 dauerhaft um 14,09 Prozent steigen. In der Erhöhung um 14,09 Prozent sind die 1,51 Prozent eingerechnet, um die die Preise bereits zum 1. April 2021 erhöht wurden.
Eigentlich hätte zum 1. April 2021 allerdings schon die jetzt festgesetzte Preissteigerung erfolgen müssen. Um die „verloren gegangenen Monate“ auszugleichen, hat die Schiedsstelle sogenannte Zahlbeträge – Zahlungsverpflichtungen der Kassen gegenüber den Therapeuten – festgesetzt. Sie sollen die entgangenen Umsatzsteigerungen für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 kompensieren.
Im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 30. November 2021 werden die Preise daher vorübergehend um 26,67 Prozent angehoben und danach wieder auf den Wert einer 14,09-prozentigen Erhöhung abgesenkt. Es wird daher zunächst einen Preis für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2021 und dann einen Preis ab Dezember 2021 bis zum Ende der Vertragslaufzeit geben.
Es wird zudem eine neue Position „Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse oder der behandelnden Ärzt*innen“ geben. Dieser Bericht wird pauschal mit 55 Euro vergütet.
Weitere Informationen dazu finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Aktuelle Abrechnungsfragen“ (A 07).
Neue Unterbrechungsfristen
Laut neuem Bundesrahmenvertrag sind Verordnungen mit bis zu sechs Behandlungseinheiten drei Monate lang gültig, Verordnungen mit mehr als sechs Behandlungseinheiten sechs Monate lang. Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Verordnungen unverzüglich abgebrochen werden. Dafür ist jedoch die Dauer der einzelnen Unterbrechungen nicht mehr begrenzt. Solange der maximale Gültigkeitszeitraum nicht überschritten wird, gibt es für zwischenzeitliche Unterbrechungen keine Vorgaben mehr.
Detaillierte Informationen dazu, wann und wie Unterbrechungen auf der Verordnung gekennzeichnet werden müssen, gibt es im Merkblatt „Prüfpflichten“ (A06).
Prüfpflichten/Korrekturmöglichkeiten
Es gibt künftig mehr Möglichkeiten, fehlerhafte Verordnungen zu korrigieren. Mit der Behandlung darf begonnen werden, wenn folgende Angaben korrekt auf der Verordnung angegeben wurden:
- Name und Vorname des Versicherten
- Geburtsdatum
- Kostenträger
- Ausstellungsdatum
- Diagnose
- Heilmittel
- Stempel und Unterschrift des Arztes
Darüberhinausgehende Angaben können grundsätzlich noch bis zur Abrechnung geändert werden. Zudem sind einige Angaben auch noch nachträglich korrigierbar, also nachdem die Krankenkasse die Verordnung abgesetzt hat. Die Korrekturen müssen dann innerhalb von drei Monaten nach der Absetzung erfolgen.
Wichtig: Das Feld „Leistungserbringer“ auf der Rückseite der Verordnung muss nicht ausgefüllt werden. Dazu gibt es weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Regelung.
Detaillierte Informationen dazu gibt es in den Anlagen 3a und 3b des Bundesrahmenvertrags. IFK-Mitglieder finden zudem eine tabellarische Übersicht in der Anlage zum Merkblatt „Prüfpflichten“ (A 06).
Prozedere des Zuzahlungseinzugs
Die gesamte Zuzahlung ist nun eindeutig schon am ersten Tag der Behandlungsserie fällig. Das heißt, sie kann bei der ersten Therapieeinheit eingefordert werden. Darüber muss der Praxisinhaber den Patienten vor Beginn der Behandlung in Schriftform informieren. Das kann zum Beispiel über einen Aushang/Aufsteller oder einen Vermerk auf dem Terminzettel geschehen.
Sobald der Versicherte seine Zuzahlung geleistet hat, erhält er darüber eine Quittung. Wenn die Zuzahlung schlussendlich niedriger ausfällt, etwa weil die Behandlung abgebrochen wurde, hat der Patient einen Anspruch auf Erstattung der zu viel geleisteten Zuzahlung. Darauf müssen Praxisinhaber ihre Patienten auf der Quittung schriftlich hinweisen.
Zahlt der Versicherte seine Zuzahlung am ersten Behandlungstag nicht, kann er ab dem Tag der zweiten Behandlung durch den Leistungserbringer schriftlich an die Zuzahlung erinnert werden. Zahlt der Patient auf die Zahlungsaufforderung bis zum Ende der Behandlungsserie bzw. bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht, ist die zuständige Krankenkasse verpflichtet, den Betrag von dem Patienten selbst zu fordern. In diesem Fall stellt die Praxis der Krankenkasse im Rahmen der Abrechnung die Preise inkl. Zuzahlung in Rechnung.
Vordrucke für Aushänge/Aussteller oder einen Vermerk auf dem Terminzettel finden IFK-Mitglieder im physioservice.
Achtung: Für den Zeitraum 1. August 2021 bis 30. November 2021 erhöht sich durch die Berücksichtigung der Zahlbeträge auch der jeweilige Zuzahlungsbetrag pro Behandlung.
Detaillierte Informationen dazu finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Alles über Zuzahlungen“ (A 15).
Anerkennung des Vertrags
Alle Praxisinhaber, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des neuen Bundesrahmenvertrags (1. August 2021) erhalten haben, müssen dem neuen Vertrag binnen sechs Monaten zustimmen. Dann gilt die bereits erteilte Zulassung unverändert fort. Für IFK-Mitglieder übernehmen die Mitarbeiter der IFK-Zulassungsabteilung die Anerkennung selbstverständlich gern. Der IFK benötigt dazu jedoch eine ausgefüllte Einverständniserklärung (zur „Vollmacht IFK Zulassungsportal“).
Wichtig: Die Regelungen des neuen Bundesrahmenvertrags gelten ab dem 1. August 2021 einheitlich bundesweit – unabhängig davon, ob ein Praxisinhaber dem Vertrag bereits zugestimmt hat oder nicht! Die Anerkennung ist dennoch wichtig, damit bestehende Praxen ohne eine erneute Prüfung ihre Zulassung behalten (Bestandsschutz).