KV Nordrhein: Impftermin über Kommune vereinbaren

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein hat dem IFK soeben mitgeteilt, dass die Termine für eine Corona-Schutzimpfung für Physiotherapeuten über die jeweiligen Kommune verteilt werden.

Physiotherapeuten aus dem Raum Nordrhein, die sich impfen lassen möchten und in die Gruppe 1 („Schutzimpfungen mit höchster Priorität“) fallen, nehmen daher am besten direkten Kontakt zu ihrer jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung auf.

 

Laut Begründung zur Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung haben Physiotherapeuten, die Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen oder ältere oder pflegebedürftige Patienten zuhause behandeln, ein Recht auf Impfung mit höchster Priorität. Da jedoch von vielen IFK-Mitgliedern rückgemeldet wurde, dass diese keine Termine über die örtlichen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) vereinbaren können, hat der IFK alle 17 KVen angeschrieben und um Klärung gebeten.

 

 

Sobald weitere Rückmeldungen vorliegen, wird der IFK diese im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) veröffentlichen, das IFK-Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich herunterladen oder in der IFK-Geschäftsstelle kostenlos beantragen können.

 

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.