Corona-Impfung: Höchste Priorität für in Alten- und Pflegeeinrichtungen tätige Physiotherapeuten

Physiotherapeuten, die Patienten in Alten- und Pflegeeinrichtungen behandeln, haben mit höchster Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus. Das bestätigte das Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV).

Die Corona-Impfverordnung zählt zu der Gruppe mit „höchster Priorität“ Personen, die „in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen […] tätig sind“. Dazu gehören also auch Physiotherapeuten, die Patienten in Alten- und Pflegeheimen behandeln.

 

Alle übrigen Physiotherapeuten dürfen sich mit „hoher Priorität“ impfen lassen. Sie gehören zu Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen tätig sind, in denen ein hohes oder erhöhtes Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoS-2 besteht. (siehe IFK-Meldung „Coronavirus-Impfverordnung – Physiotherapeuten haben hohe Priorität“ vom 22.12.2020)

 

 

Die Umsetzung der Corona-Impfverordnung obliegt den Bundesländern. Es bleibt demnach noch abzuwarten, wie die Impfzentren vor Ort die Verordnung im Detail umsetzen. Der IFK wird dazu schnellstmöglich informieren.

 

 

Die Coronavirus-Impfverordnung ist auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums online abrufbar.

 

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.