Nordrhein-Westfalen: Rehasport möglich

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat nun verdeutlicht, dass während des Teil-Lockdowns insbesondere auch Rehabilitationskurse stattfinden dürfen. Eine entsprechende Formulierung ist in die Coronaschutzverordnung NRW neu aufgenommen worden.

Dort heißt es: (Es) dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt. 

 

Aus Sicht des IFK hatte sich die Erlaubnis zuvor bereits daraus ergeben, dass in der Coronaschutzverordnung keinerlei Einschränkungen für die Physiotherapie enthalten sind.

 

 

Mehr zu den Regelungen in Nordrhein-Westfalen gibt es hier.

 

 

Genaueres zu diesen Regelungen sowie viele weitere Informationen zur Corona-Pandemie finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26), das ständig aktualisiert wird und nach dem Login im Physioservice abrufbar ist.

 

 

Hintergrund:

 

 

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 28. Oktober beschlossen, dass „medizinisch notwendige Behandlungen“ während des Teil-Lockdowns weiterhin möglich sein sollen. Dazu gehört explizit auch die Physiotherapie, deren Systemrelevanz damit erneut unterstrichen wird. Die Hoheit für Regelungen zum Infektionsschutz liegt jedoch bei den einzelnen Bundesländern. Der IFK ist derzeit dabei, rechtssicher abzuklären, welche Bereiche der Therapie oder der Prävention in den Bundesländern zulässig bzw. vorübergehend unzulässig sind. Sobald verbindliche Rückmeldungen der Landesregierungen vorliegen, veröffentlicht der IFK diese im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26).

 

 

 

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