Hygienepauschale der PKV
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) hat bereits früh erkannt, dass die Corona-bedingten Hygienemaßnahmen zu Mehraufwand führen. Deshalb werden die Privaten Krankenversicherer ihren Krankenversicherten, entsprechend der Handhabung der Beihilfeträger, in aller Regel für Heilmittelbehandlungen während der Corona-Krise eine Hygienepauschale von bis zu 1,50 Euro pro Behandlungstermin erstatten. Bei Patienten, die im so genannten Basis- bzw. Notlagentarif versichert sind, ist die Erstattungshöhe auf 1,50 Euro/pro Verordnung begrenzt.
Um Probleme in der weitgehend automatisierten Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, muss diese Position in der Abrechnung der Heilmittelpraxis ausdrücklich als Hygienepauschale bezeichnet werden. Diese Regelung ist befristet bis zum 30. September 2020. Der Tag der Behandlung ist maßgeblich.
Auch hier vorsorglich der Hinweis: An dem Honoraranspruch des Behandlers gegenüber seinen Patienten ändert dies nichts. Alle Praxen sind frei, ihren Mehraufwand für Hygienemaßnahmen selbst zu kalkulieren und so an die Patienten weiterzugeben. Es gibt also keine Festlegung für die Praxen auf einen Betrag von 1,50 Euro/Kontakt im Verhältnis zu ihren Patienten. In dieser Höhe wird die Hygienepauschale aber von den Privaten Krankenversicherern in der Regel anerkannt.
Darüber hinaus wurde dem Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) mitgeteilt, dass die PKV auch weiterhin Behandlungen per Videotherapie anerkennt, falls dies für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und die Behandlung/Anleitung in Form der Videotherapie dafür geeignet ist. Die ärztliche Verordnung sollte den Hinweis enthalten, dass die Durchführung der Behandlung als Videotherapie vom behandelnden Arzt befürwortet wird, zum Beispiel durch einen Zusatz “ggf. auch per Videotherapie“. Bei der Rechnungsstellung sollte die Abgabe der Leistung in Form der Videotherapie als solche kenntlich gemacht werden.
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