Heilmittelpraxen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Klare Ansage von der Politik: Der wechselseitige Ausschluss von Zahlungen aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld gilt ausschließlich für die Krankenhäuser und die Vertragsärzte. Bei den Heilmittelpraxen ist das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der angekündigten Ausgleichszahlung von 40 Prozent schon eingepreist, also vorab abgezogen.
Das ist die übereinstimmende Aussage des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages. Heilmittelerbringer sollten sich also nicht verunsichern lassen, weder von Steuerberatern noch von Arbeitsämtern: Ihnen stehen beide Ansprüche nebeneinander und uneingeschränkt zu.
Mit der Veröffentlichung der angekündigten Verordnung über Ausgleichszahlungen im Heilmittelbereich rechnet der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) täglich.
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