Sturmtief Sabine – was Praxisinhaber jetzt beachten sollten
Aktuell sorgt das Wetter für Chaos in weiten Teilen Deutschlands. Praxisinhaber, die eine Ausfallgebühr vertraglich vereinbart haben, können ihren Patienten auf Grund kurzfristiger Absagen – auch wegen des Sturms – diese entsprechend in Rechnung stellen. Ist die Absage aber nachvollziehbar begründet, kann aus Kulanz auf die Ausfallgebühr verzichtet werden. Die Entscheidung, ob eine „Ausfallgebühr" oder Schadensersatz im Einzelfall gegenüber dem Patienten geltend gemacht wird, liegt letztendlich beim Praxisinhaber.
Als Folge des Sturms kommen auch viele Arbeitnehmer nicht oder erheblich verspätet zur Arbeit. Auch wenn Praxisinhaber dafür Verständnis zeigen, müssen sie den Arbeitsausfall nicht einfach hinnehmen. Das bürgerliche Gesetzbuch regelt zwar, dass ein Arbeitnehmer, der ohne sein Verschulden vorübergehend nicht zur Arbeit erscheinen kann, für einen kurzen Zeitraum weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
Sturm und Regen sind aber objektive Verhinderungsgründe, die alle Arbeitnehmer betreffen. Der Arbeitnehmer trägt in diesen Fällen das Wegerisiko. Er muss sich auf die Witterungssituation einstellen und entsprechende Vorsorge treffen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Andernfalls haben Praxisinhaber das Recht, den Lohn zu kürzen oder die verpasste Arbeitszeit nacharbeiten zu lassen.
Für weitergehende Fragen zu diesen und anderen Rechtsthemen steht den Mitgliedern des IFK das Team des Referats Recht täglich unter Tel. 0234 97745-0 zur Verfügung.