Neue Verordnungsvordrucke ab 2017

Zum Jahreswechsel wird es für ärztliche Heilmittel-Verordnungen neue Vordrucke des bewährten „Muster 13“ geben, die ein weiteres Feld für einen zweiten ICD-Code enthalten. Darauf haben sich GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geeinigt, um die Identifizierung von Verordnungen mit besonderem Verordnungsbedarf (ehemals: Praxisbesonderheiten) einfacher zu gestalten.

Ab dem 01.01.2017 sind offiziell nur noch diese neuen Verordnungsmuster gültig. Alte Verordnungsvordrucke dürfen dann vom Arzt grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Sollten Sie im kommenden Jahr noch alte Verordnungsmuster erhalten, informieren Sie bitte den entsprechenden Arzt, da er sonst ggf. einen besonderen Versorgungsbedarf nicht geltend machen kann und die entsprechenden Verordnungen somit nicht aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung herausfallen.

Aus Sicht des IFK dürfen Physiotherapeuten in einem solchen Fall keine (wirtschaftlichen) Nachteile entstehen. Eine Absetzung von Verordnungen aufgrund der Verwendung veralteter Vordrucke darf es also nicht geben. Diese Auffassung wurde dem IFK inzwischen nicht nur von der KBV, sondern gleichfalls von der AOK, der Knappschaft sowie den landwirtschaftlichen Kassen des SVLFG bestätigt. Bei der AOK heißt es z. B. wörtlich: „Verordnungen, die nach dem 01.01.2017 ausgestellt und erbracht werden, werden nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen, wenn das „alte“ Verordnungsmuster verwendet wurde.“ Solange also die Verordnung gemäß der Heilmittel-Richtlinie korrekt ausgestellt worden ist, werden keine Absetzungen erfolgen.

Der IFK hat auch die übrigen Kassenverbände (vdek, IKK, BKK) kontaktiert und um eine Bestätigung gebeten, dass bei ihren Mitgliedskassen in gleicher Weise verfahren wird und nicht mit ungerechtfertigten Kürzungen zu rechnen ist. Sobald eine Rückmeldung vorliegt, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.

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