Neues Urteil zu GEMA-Gebühren in Praxen
Zahnarztpraxen, in denen Hintergrundmusik im Rezeptions- und Wartebereich sowie in den Behandlungsräumen abgespielt wird, geben Musik nicht öffentlich wieder und müssen daher keine Gebühren an die GEMA zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH)mit Urteil vom 18. Juni 2015 (AZ: I ZR 14/14) entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden.
Die Rechtslage ist mit der in Physiotherapiepraxen vergleichbar, die tatsächlichen Umstände der Musikwiedergabe ebenso. Insofern kann das Urteil des BGH herangezogen werden, wenn die GEMA Forderungen an Praxen stellt. Praxisinhabern ist daher zu empfehlen, bereits bestehende Verträge mit der GEMA unter Berufung auf die neueste Rechtsprechung des BGH zu kündigen. Neue Vertragsangebote der GEMA für diese Fälle sind strikt abzulehnen.
Wichtig: Die Rechtsprechung des BGH und auch des EuGH bezieht sich nur auf den reinen Praxisbetrieb. Bei Fragen zu Einzelheiten wenden Sie sich gerne an das Referat Recht des IFK.
Einen allgemeinen Überblick zum Thema erhalten Sie im Merkblatt M10 in unserem Physioservice.
Die Rechtslage ist mit der in Physiotherapiepraxen vergleichbar, die tatsächlichen Umstände der Musikwiedergabe ebenso. Insofern kann das Urteil des BGH herangezogen werden, wenn die GEMA Forderungen an Praxen stellt. Praxisinhabern ist daher zu empfehlen, bereits bestehende Verträge mit der GEMA unter Berufung auf die neueste Rechtsprechung des BGH zu kündigen. Neue Vertragsangebote der GEMA für diese Fälle sind strikt abzulehnen.
Wichtig: Die Rechtsprechung des BGH und auch des EuGH bezieht sich nur auf den reinen Praxisbetrieb. Bei Fragen zu Einzelheiten wenden Sie sich gerne an das Referat Recht des IFK.
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