Gesetzlicher Mindestlohn beschlossen

Ab dem 01.01.2015 gilt das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" (Tarifautonomiestärkungsgesetz) und damit ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Kontrolliert wird die Einhaltung des Mindestlohns vom Zoll. Der Mindestlohn gilt im gesamten Bundesgebiet; eine Unterscheidung von Ost und West wird es nicht geben. Auch wird keine Branche von dem Mindestlohn ausgenommen, so dass der Mindestlohn auch für Physiotherapeuten gelten wird.

In Branchen, in denen es – anders als in der Physiotherapie - allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch Mindestlöhne unter 8,50 Euro möglich. Auch für Erntehelfer wird es eine vierjährige Sonderregelunge geben. Des Weiteren haben Zeitungsausträger ab 2015 einen Anspruch von nur 75 % und 2016 von nur 85 % des gesetzlichen Mindestlohns. Ab 2017 greift dann auch für diese Berufsgruppe der Mindestlohn von 8,50 Euro.
 
Der Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag oder auch vorher, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Auch Praktikanten wird grundsätzlich der Mindestlohn zugesprochen. Davon ausgenommen sind verpflichtende Praktika, die im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung zu absolvieren sind, wie etwa in Physiotherapie-Praxen. Langzeitarbeitslose sollen in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung auch unter Mindestlohn bezahlt werden können.

Weitere Artikel

IFK-Tag der Wissenschaft am 27. Juni – jetzt anmelden!

2025 | 03.06. Am 27. Juni ist es wieder so weit: Der IFK-Tag der Wissenschaft geht in die 21. Runde – diesmal in Kooperation mit der Fachhochschule Aachen auf dem Campus Jülich. Unter dem Motto „Technik trifft Therapie. Neue Perspektiven in der physiotherapeutischen Versorgung“ erwartet die Teilnehmenden ein spannendes Programm.

TI-Anbindung im Heilmittelbereich: Verbände fordern Verschiebung der Anbindungspflicht

2025 | 30.05. Laut § 360 Absatz 8 SGB V ist für Heilmittelerbringer eine Anschlussfrist an die TI zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Führende maßgebliche Berufsverbände, darunter auch der IFK, halten diesen Zeitplan aus verschiedenen Gründen für nicht sinnvoll und fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die TI-Anschlussfrist für Heilmittelerbringer zu verschieben.