Keine Regresse in Bayern

Die Angst der Ärzte vor Regress ist im Praxisalltag von Physiotherapeuten ein ständiges, unerfreuliches Thema. Gerüchte über eine vermeintliche Regresswelle waren zuletzt unter anderem aus Bayern zu hören. Die offizielle Anfrage des IFK bei der dortigen Prüfungsstelle hat jedoch ergeben, dass es für das gesamte Jahr 2012 keinen einzigen bestandskräftigen Heilmittel-Regress in Bayern gibt.

Die Antwort zeichnet ein deutlich entspannteres Bild über das vermeintliche Gefahrenpotential für Ärzte. 2012 wurden nur bei 1,9 % der insgesamt 24.000 bayerischen Vertragsärzte Regressverfahren eingeleitet, die zudem allesamt mit einem Widerspruch beantwortet wurden. Lediglich fünf Ärzte, also 0,02 % aller bayerischen Vertragsärzte, mussten im Rahmen eines Vergleichs Regresszahlungen von durchschnittlich unter 2.000 Euro leisten.

Alles in allem zeigt sich durch diese Fakten einmal mehr, dass die wahrgenommene Regressangst in der Ärzteschaft größer ist als die tatsächliche Gefahr. Darunter zu leiden haben Patienten und Physiotherapeuten. Der IFK wird sich daher weiter konsequent für den Weg aus der ärztlichen Abhängigkeit hin zu einem Direktzugang in der Physiotherapie stark machen.

Weitere Informationen zur Regressproblematik finden Sie in dem IFK-Merkblatt B6 „Richtgrößen“, das Sie im geschützten Mitglieder-Service herunterladen können.

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.