Update Infektionsschutzgesetz

Die neuen und umfangreichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz stehen derzeit massiv in der Kritik. Daher haben einige Länder wie Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen bereits reagiert und einige Regelungen – z. B. die tägliche Testpflicht für geimpfte und genesene Praxisinhaber und Mitarbeiter – außer Kraft gesetzt. Der Bund ist nun aufgefordert, die Aussetzung zu nutzen, um die in der Kritik stehenden Passagen des Infektionsschutzgesetzes zu überarbeiten.

 

Änderungen zur Testpflicht in den einzelnen Bundesländern werden wir stundenaktuell im Merkblatt M26 veröffentlichen. Für alle anderen Bundesländer gilt die Empfehlung, sich an das derzeit (noch) geltende Recht zu halten. Das heißt:

 

 

Für Ungeimpfte gilt: Als Testnachweise kommen Testungen in Frage, die durch die Praxen selbst vor Ort durch geschultes Personal stattfinden oder von einem Testzentrum, Arzt etc. vorgenommen wurden. So könnten die ungeimpften Mitarbeiter z. B. vor der Arbeit ein Testzentrum besuchen und den Testnachweis dem Praxisinhaber zur Dokumentation vorlegen.

 

 

Für Geimpfte und Genesene gilt aktuell folgende Empfehlung: Ausreichend ist ein täglicher Nachweis eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltests (Selbsttest) – auch in Eigenanwendung ohne Überwachung durch den Praxisinhaber oder einen anderen Beschäftigten. Dieser Test kann auch zu Hause vor der Arbeit durchgeführt werden. Alternativ genügt der Nachweis einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ein solcher Test muss dann höchstens zweimal pro Woche gemacht werden.

 

 

 

Das Merkblatt „Coronavirus (M26)“ kann im Physioservice im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite heruntergeladen oder in der Geschäftsstelle angefordert werden. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

 

 

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