Masernimpfpflicht: Umsetzungsfrist läuft zum 31. Dezember aus

Am 31. Dezember 2021 läuft die verlängerte Umsetzungspflicht für die Masernimpfpflicht laut Masernschutzgesetz aus. Ab dem 1. Januar 2022 müssen nun also alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, einen Nachweis über die Impfung gegen Masern oder eine Immunität erbringen.

Die Umsetzungsfrist war vom 31. Juli 2021 bis zum Ende des Jahres im „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ verlängert worden. So sollten die Einrichtungen aufgrund der zusätzlichen Aufgaben durch die Corona-Pandemie entlastet werden. Personen, die neu in einer solchen Einrichtung aufgenommen wurden bzw. eine Tätigkeit begonnen haben, mussten den Nachweis schon seit dem 1. März 2020 erbringen.

 

Personen, die keinen ausreichenden Impf- bzw. Immunitätsnachweis erbringen, dürfen ab dem 1. Januar 2022 weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Diese Regelung gilt auch für selbstständige Physiotherapeuten und deren Mitarbeiter.

 

 

Weitere Informationen zur Nachweispflicht des Masernimpfschutzes finden Sie hier. 

 

 

IFK-Mitglieder können sich bei Fragen hierzu an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht wenden, Tel.: 0234 97745-0, ifk@ifk.de.

 

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