Vermeidung von Doppelansprüchen beim Erholungsurlaub

Zum Ausschluss von Doppelansprüchen beim Erholungsurlaub müssen Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel ausstehende Urlaubsansprüche ihrem neuen Arbeitgeber nachweisen. Diese Rechtsauffassung wurde aktuell vom Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 16.12.2014- 9 AZR 295/13) bestätigt.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr nicht bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Deshalb muss ein Arbeitnehmer, der im laufenden Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt und dort Urlaub beantragt, dem neuen Arbeitgeber mitteilen und entsprechend nachweisen, dass der Urlaubsanspruch nicht bereits vollständig oder teilweise vom früheren Arbeitgeber erfüllt wurde. Diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen.

Praxisinhaber sollten deshalb bei Neueinstellungen immer zwingend die Vorlage einer solchen Urlaubsbescheinigung verlangen. Verweigert der neue Arbeitnehmer die Vorlage der Bescheinigung, ist der Praxisinhaber nicht verpflichtet den Urlaub für das laufende Kalenderjahr zu gewähren.

Übrigens Ausreden zählen hier nicht! Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Weitere Artikel

CPTE: Update Sturzprävention

2026 | 01.07. Fortbildungspunkte sammeln leicht gemacht – dafür steht das CPTE-Programm, durch das IFK-Mitglieder ihr Wissen auf den neusten Stand bringen können. Drei Fortbildungspunkte erhalten IFK-Mitglieder beispielweise für den CPTE-Artikel „Update-Sturzprävention“, für den die Lernerfolgskontrolle noch bis Januar 2027 abgelegt werden kann.

GKV neu denken: zukunftsfähig planen

2026 | 29.06. Die Stabilisierung der GKV-Finanzen darf nicht allein über kurzfristige Ausgabenbegrenzungen erfolgen. Statt pauschaler Sparmaßnahmen braucht es deshalb in Deutschland eine langfristig angelegte Strukturreform des Gesundheitswesens. Das muss auch die Bundesregierung erkennen.

G-BA Expertenpool: Ute Repschläger wiederbenannt

2026 | 26.06. Die IFK-Vorstandsvorsitzende Ute Repschläger wurde erneut als Mitglied des Expertenpools des Innovationsausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) benannt. In dieser Funktion berät sie den Innovationsausschuss bei der Begutachtung von Projektanträgen, die durch den Innovationsfonds unterstützt werden sollen.