W wie Werbung: Was darf ich und was nicht?

In der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ des IFK stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte vor, die für Sie als Physiotherapeut mit eigener Praxis von Bedeutung sind – und vielleicht kann auch der eine oder andere alteingesessene Praxisinhaber noch etwas lernen. Heute: W wie Werbung.

Wer eine Physiotherapiepraxis neu gründen möchte, wird sich darüber Gedanken machen (müssen), wie und warum künftige Patienten den Weg zu ihm oder zu ihr finden. Und auch bei einer Praxisübernahme kann es durchaus sinnvoll sein, auf Qualitäten und Neuerungen hinzuweisen. Ein Mittel dazu ist Werbung. Doch welche ist sinnvoll und was ist überhaupt erlaubt?

Werbung ist ein Baustein in einem umfassenden Marketingkonzept. Lohnt sich beispielweise eine Zeitungsanzeige oder ist es sinnvoller, auf andere Mittel zu setzen? Die Auswahl ist vielfältig: Patienteninformationen, eine eigene Webseite, ein frisches Praxislogo oder Werbung auf Social Media sind alles Mittel, die dazu beitragen können, die Praxis und ihre Qualitäten in den Blick zu rücken. Hilfreich ist es dabei, sich langfristige Ziele zu stecken und die Auswahl der Werbemaßnahmen dementsprechend auszurichten.

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, die Grenzen der zulässigen Praxiswerbung zu kennen. Diese finden sich beispielsweise im Heilmittelwerbegesetz (HWG), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie dem Heilpraktikergesetz (HPG). Mehr dazu und zum Thema Praxismanagement finden Mitglieder im internen Mitgliederbereich. Auch die Rechtsberatung des IFK berät Mitglieder gern dazu.

Werden Sie STARTER-Mitglied und nutzen Sie die Kompetenz von physio-START. Das Team berät Sie gern (Tel: 0234 97745-111, E-Mail: gruenderzentrum@ifk.de)!

Mehr aus der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ lesen Sie hier. 

Weitere Artikel

SHV nimmt Stellung zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

2026 | 09.10. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände hat gestern seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen veröffentlicht und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit dem Gesetz sollen die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiterentwickelt, digitale Prozesse ausgebaut und der Austausch von Gesundheitsdaten verbessert werden.

Der elektronische Heilberufsausweis: Beantragung und Bestellung

2026 | 08.10. Da es sich bei der TI um ein geschlossenes Netz handelt, zu dem nur registrierte und authentifizierte Nutzer Zugang erhalten, müssen Sie sich als dafür berechtigte Person ausweisen. Dies geschieht mit dem eHBA, dem elektronischen Heilberufsausweis. Wie und wo Sie diesen beantragen, erfahren Sie in unserer heutigen Meldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“.

K wie Kommunikation: Reden oder Schweigen bei der Praxisübergabe?

2026 | 06.10. Sie wollen innerhalb der kommende Jahre Ihre Physiotherapiepraxis auf- oder abgeben? Mit unserer Reihe „Praxisübergabe-ABC“ bekommen Sie einen ersten Überblick, welche Punkte Sie bei der Umsetzung und Planung beachten sollten. Heute: K wie Kommunikation. Reden und Schweigen – welches Schwermetall zu welcher Handlung passt, da scheiden sich die Geister. Doch was gilt beim Thema Praxisübergabe?