Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Praxisinhaber können Beiträge reduzieren

Dies teilen beispielsweise die Techniker Krankenkasse und die AOK PLUS mit. Wenn Praxisinhaber aufgrund des Coronavirus kein oder ein stark verringertes Einkommen haben, können die Krankenkassen auf einen Antrag die Beiträge senken. Dazu sollten Praxisinhaber ihrer Krankenkasse schriftlich mitteilen, in welchem Umfang sich ihr Einkommen aufgrund des Coronavirus verringert hat und aktuelle Angaben über ihre Einkommenssituation machen.

Dabei ist zu beachten, dass weiteres Einkommen (zum Beispiel Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkommen eines privat versicherten Ehegatten) weiterhin beitragspflichtig und daher anzugeben ist.

Dabei bleibt aber die gesetzliche Mindestbemessungsgrenze (2020 sind das bei allen gesetzlichen Krankenkassen 1061,67 Euro) bestehen. Ein geringerer Beitrag als ca. 150 Euro pro Monat ist nicht möglich. Die mögliche Beitragsabsenkung erfolgt allerdings nur vorläufig: Praxisinhaber müssen im Nachgang den Einkommensteuerbescheid 2020 vorlegen. Dann werden die tatsächlich erzielten Einnahmen erneut geprüft und gegebenenfalls angepasst.

Auch Stundungen sind möglich

Darüber hinaus ist auch eine Stundung von Monatsbeiträgen möglich, so dass diese dann erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden müssen. Auch die Stundungen müssen schriftlich beantragt werden.

Wie sieht es bei privat krankenversicherten Praxisinhabern aus?

Der Verband der Privaten Krankenversicherung teilt dazu mit: Damit Selbstständige und Freiberufler auch in der Corona-Krise ihre laufenden Kosten wie Mieten und Versicherungen weiterhin bezahlen können, sollen vor allem Hilfsprogramme der Bundesregierung und der Landesregierungen sicherstellen, mit denen Einnahmeausfälle ausgeglichen werden.

Wenn im Einzelfall trotzdem vorübergehende Schwierigkeiten bei der Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung entstehen, empfiehlt der PKV-Verband den direkten Kontakt zum eigenen Versicherer, um über Möglichkeiten einer Stundung der Beiträge zu beraten.

 

---

 

 

!!! Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK !!!

 

 

IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) nach dem Log-in im physioservice. Der Nutzername entspricht der Mitgliedsnummer. Diese ist auf den IFK-Rechnungen zu finden. Wer sein Passwort vergessen hat, dem hilft ein Klick auf die Schaltfläche „Passwort zurücksetzen“. Es wird dann automatisch ein Link an die beim IFK hinterlegte E-Mail-Adresse verschickt. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.

 

 

Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen, dem Namen, auf den die Mitgliedschaft läuft, oder der Mitgliedsnummer und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

 

 

Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.

 

 

Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter (zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook (zur IFK-Facebook-Seite).

 

Weitere Artikel

SHV nimmt Stellung zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

2026 | 09.10. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände hat gestern seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen veröffentlicht und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit dem Gesetz sollen die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiterentwickelt, digitale Prozesse ausgebaut und der Austausch von Gesundheitsdaten verbessert werden.

Der elektronische Heilberufsausweis: Beantragung und Bestellung

2026 | 08.10. Da es sich bei der TI um ein geschlossenes Netz handelt, zu dem nur registrierte und authentifizierte Nutzer Zugang erhalten, müssen Sie sich als dafür berechtigte Person ausweisen. Dies geschieht mit dem eHBA, dem elektronischen Heilberufsausweis. Wie und wo Sie diesen beantragen, erfahren Sie in unserer heutigen Meldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“.

K wie Kommunikation: Reden oder Schweigen bei der Praxisübergabe?

2026 | 06.10. Sie wollen innerhalb der kommende Jahre Ihre Physiotherapiepraxis auf- oder abgeben? Mit unserer Reihe „Praxisübergabe-ABC“ bekommen Sie einen ersten Überblick, welche Punkte Sie bei der Umsetzung und Planung beachten sollten. Heute: K wie Kommunikation. Reden und Schweigen – welches Schwermetall zu welcher Handlung passt, da scheiden sich die Geister. Doch was gilt beim Thema Praxisübergabe?