Z wie Zulassung: Was gibt es bei der Zulassung zu beachten?
In der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ des IFK stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte vor, die für Sie als Physiotherapeut mit eigener Praxis von Bedeutung sind – und vielleicht kann auch der eine oder andere alteingesessene Praxisinhaber noch etwas lernen. Heute: Z wie Zulassung.
Sie möchten eine Praxis eröffnen und GKV-Patienten behandeln? Dann brauchen Sie eine Kassenzulassung!
Die Zulassungsvoraussetzungen dafür sind in der Anlage des Bundesrahmenvertrags § 125 Absatz 1 SGB V geregelt. Dazu zählen räumliche Mindestanforderungen sowie die Pflicht- und Zusatzausstattung. Bei einer Neugründung oder auch Praxisverlegung ist es daher sinnvoll, vor Unterzeichnung eines Mietvertrags zu prüfen, ob die räumlichen Voraussetzungen eingehalten werden und die gewählte Immobilie für den Betrieb einer Physiotherapiepraxis zulassungsfähig ist. Die Prüfung anhand eines aussagefähigen Grundrisses übernehmen wir gern.
Einer neuen Zulassung bedarf im Übrigen auch, wenn ein Praxisumzug ansteht, sich die Rechtsform ändert oder der Inhaber wechselt.
Die Zulassung muss bei der jeweiligen Zulassungsstelle (ARGE Heilmittelzulassung) beantragt werden. Diese übernimmt der IFK als Service-Leistung für seine Mitglieder. Dieser Service ist kostenlos. Dazu erhalten unsere Mitglieder im Vorfeld eine To-Do-Liste mit allen notwendigen Antragsunterlagen, die hilft, die nötigen Formalitäten zu erfüllen.
Der IFK prüft für seine Mitgliedspraxen außerdem die Zulassungsfähigkeit weiterer Heilmittelbereiche (Logopädie, Ergotherapie und Podologie) und kann auch dafür die Beantragung der Zulassungen übernehmen.
Bei allen Fragen zur Zulassung berät das Team Zulassung des IFK (0234 97745-777 oder zulassung@ifk.de).
Werden Sie STARTER-Mitglied und nutzen Sie die Kompetenz von physio-START. Das Team berät Sie gern (Tel: 0234 97745-111, E-Mail: gruenderzentrum@ifk.de)!
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