Verordnungsvordrucke: Spalte „Leistungserbringer“ muss nicht ausgefüllt werden

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es neue Verordnungsvordrucke für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung mit Heilmitteln. Auf der Rückseite befindet sich unter der Überschrift „Empfangsbestätigung durch den Versicherten“ neuerdings die Spalte „Leistungserbringer“. Es gibt jedoch keine rechtliche Grundlage dafür, dass der behandelnde Physiotherapeut diese Spalte ausfüllen muss.

Dennoch melden in den vergangenen Tagen immer mehr IFK-Mitglieder, dass einzelne Krankenkassen ihre Verordnungen absetzen, weil die Spalte nicht ausgefüllt ist. Grund dafür ist vermutlich, dass der GKV-Spitzenverband einen Fragen-Antworten-Katalog zum neuen Verordnungsmuster veröffentlicht hat. Darin hieß es in einer ersten Version, dass die betreffende Spalte von den Therapeuten ausgefüllt werden muss. Dieser – fehlerhafte – Hinweis ist nun in der aktualisierten Fassung verschwunden.

 

Denn die Vorgabe entspricht nicht den Tatsachen. Dass Therapeuten die Abgabe einer Leistung mit einem Namenskürzel und/oder ihrer Unterschrift bestätigen, ist lediglich eine Forderung des GKV-Spitzenverbands. Die maßgeblichen Physiotherapieverbände lehnen diese Forderung kategorisch ab. Daher gehört diese Regelung zu den Inhalten, über die die unabhängige Schiedsstelle entscheiden muss.

 

 

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) hat den GKV aufgefordert, den Fragen-Antworten-Katalog anzupassen und gegenüber ihren Mitgliedskassen klarzustellen, dass Absetzungen aufgrund eines fehlenden Eintrags in der Spalte „Leistungserbringer“ nicht sachgemäß sind.

 

 

IFK-Mitglieder, die von einer Absetzung betroffen sind, melden sich bitte in der IFK-Geschäftsstelle, E-Mail: abrechnung@ifk.de oder Tel.: 0234 97745-333.

 

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