Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen – keine Einigung bei der Finanzierung

Die Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Physiotherapieverbänden IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und Verband Physikalische Therapie (VPT) sowie dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) über die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistungen (Videotherapie) endeten am 17. Dezember 2021 ohne Einigung bei der Vergütung der Videobehandlung.

Die Physiotherapieverbände erklären daher die Verhandlungen für gescheitert. Somit startet ein erneutes Schiedsverfahren.


Aktuell sind bereits Videobehandlungen aufgrund pandemiebedingter Corona-Sonderregelungen erlaubt. Entsprechend der Änderung der Heilmittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes soll eine Videotherapie in der Physiotherapie regelhaft möglich sein. Dafür müssen die maßgeblichen Spitzenverbände der Heilmittelerbringer mit dem GKV-SV entsprechende Verträge schließen. Ziel dabei sind einheitliche Qualitätsstandards und eine angemessene Vergütung für die Heilmittelerbringer.


In den Verhandlungen verständigten sich die Beteiligten über die Art der Heilmittelbehandlungen, die per Video durchgeführt werden können. Ebenso einigte man sich über die Anzahl der Behandlungseinheiten pro Verordnung, die als Videotherapie abgegeben werden können. Auch hinsichtlich der nötigen Hard- und Software kam man überein. Eine Physiotherapiepraxis, die Videotherapien anbieten möchte, muss eine Investition in die nötige Hard- und Software tätigen. Damit entstehen zusätzliche Kosten für den Leistungserbringer.  


In anderen Leistungsbereichen des Gesundheitswesens, in denen die Videobehandlung bereits eine Regelleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, erhalten die Leistungserbringer beispielsweise Technik- bzw. Förderpauschalen zur Refinanzierung der erforderlichen technischen Ausstattung. Nach Meinung der Physiotherapieverbände sind Zuschläge für entsprechende Investitionen in die Hard- und Software auch für Physiotherapeuten gerechtfertigt. Heilmittelerbringer sollten die zusätzlichen Kosten vergütet bekommen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen. Denn: Regelhafte Videobehandlungen sind zukünftig eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Finanzierung dieser Maßnahmen muss daher durch die Kostenträger refinanziert werden, nicht durch die Leistungserbringer.


In den Verhandlungen nahm der GKV-SV nach zahlreichen Verhandlungsrunden eine erstaunliche Haltung ein. So stimmte er der Tatsache zu, dass eine Technik- bzw. Förderpauschale gerechtfertigt sei. Allerdings war er auch der Ansicht, dass Leistungen der Videotherapie deutlich niedriger vergütet werden sollten als die klassische Therapie in Präsenz. Im Ergebnis – Leistungsvergütung plus Technik- bzw. Förderpauschale – wären damit die Vergütungssätze für videotherapeutische Behandlungen niedriger als die derzeitigen Vergütungssätze.


Da die Verhandlungspartner in diesem Punkt keine Einigung erzielen konnten, wurden die Verhandlungen abgebrochen. Bis zum 31. Dezember 2021 hätten – laut Gesetzgeber – der GKV-Spitzenverband und die vier physiotherapeutischen Verbände die Verhandlungen über die Erbringung telemedizinischer Leistungen abschließen müssen. Mit Ablauf der Frist und dem Erklären des Scheiterns der Verhandlungen beginnt nun das offizielle Schiedsverfahren.



Weitere Artikel

6. SHV-TherapieGipfel – Heilmittelverbände stellen Positionspapier vor und diskutieren zentrale Forderungen

2024 | 19.11. Am 13. November 2024 fand in Berlin der 6. TherapieGipfel des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV) e. V. statt. Das Motto des diesjährigen TherapieGipfels lautete: „Gesundheit wählen! Die Zukunft der Therapie im Wahljahr 2025“. Das Motto stand schon lange fest, doch angesichts der politischen Entwicklungen und der vorgezogenen Bundestagswahlen entwickelte es noch einmal eine ganz besondere Relevanz.

Z wie Zulassung: Was gibt es bei der Zulassung zu beachten?

2024 | 18.11. In der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ des IFK stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte vor, die für Sie als Physiotherapeut mit eigener Praxis von Bedeutung sind – und vielleicht kann auch der eine oder andere alteingesessene Praxisinhaber noch etwas lernen. Heute: Z wie Zulassung.