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Spahn hält Wort: Rettungsschirm Heilmittel vor der Verabschiedung

Die erlösende Botschaft kam rechtzeitig vor den Feiertagen: Per Rechtsverordnung wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kurzfristig verbindlich regeln, dass die Heilmittelpraxen pauschale Ausgleichszahlungen von 40 Prozent der abgerechneten Umsätze für die Behandlung gesetzlich Krankenversicherter erhalten.

 

 

Berechnungsbasis für die Ausgleichszahlungen ist das 4. Quartal 2019, also die Auszahlungen der Kassen in den Monaten Oktober bis Dezember 2019, die auf den Therapieleistungen der Praxen in den Monaten September bis November 2019 beruhen und die bundesweiten Gebührenerhöhungen zum 1. Juli 2019 berücksichtigen. Niemand kann diese Zahlen ernsthaft in Zweifel ziehen. Dennoch bleibt noch eine Reihe offener Details und Umsetzungsfragen.

 

 

Bei den Ausgleichszahlungen für die Praxen handelt es sich um pauschale Zuschüsse auf der Basis der bisher mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechneten Umsätze, die weder erstattet noch verrechnet werden müssen – dies entspricht den Grundforderungen des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV). Wer daneben (in aller Regel im geringen Umfang) weiter Patienten behandelt, kann diese Umsätze selbstverständlich wie üblich gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Denn Krankenkassen und Gesundheitspolitik sind dankbar für jeden Patienten, der auch weiter behandelt wurde und wird – und so die notwendige Zuwendung findet.

 

 

Das BMG erkennt mit dieser Maßnahme an, dass die Heilmittelpraxen auch in der Corona-Pandemie und danach unverzichtbar für die gesundheitliche Versorgung, also systemrelevant sind. Über den finanziellen Aspekt hinaus ist diese klare Anerkennung richtig und wichtig. Es geht nun darum, auf der Ebene der Bundesländer dieselbe Anerkennung zu finden, konkret: Wenn die Bundesländer Schutzmasken und Schutzkleidung beschaffen, müssen unsere Praxen ganz oben auf der Liste der Empfänger stehen. Nicht überall in den Bundesländern ist dies bisher der Fall, obgleich das BMG die Finanzierung dieser Ausstattung übernimmt.

 

 

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!!! Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK !!!

 

 

IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) nach dem Log-in im physioservice. Der Nutzername entspricht der Mitgliedsnummer. Diese ist auf den IFK-Rechnungen zu finden. Wer sein Passwort vergessen hat, dem hilft ein Klick auf die Schaltfläche „Passwort zurücksetzen“. Es wird dann automatisch ein Link an die beim IFK hinterlegte E-Mail-Adresse verschickt. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.

 

 

Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen, dem Namen, auf den die Mitgliedschaft läuft, oder der Mitgliedsnummer und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

 

 

Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.

 

 

Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter (zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook (zur IFK-Facebook-Seite).

 

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