Rege Teilnahme an IFK-Wirtschaftlichkeitsumfrage

Die bekannte IFK-Wirtschaftlichkeitsumfrage unter Physiotherapeuten verzeichnet so viele Teilnehmer wie niemals zuvor. Es wurden deutlich mehr Bögen eingereicht als bei den vergangenen Umfragen, wodurch sich eine noch breitere und damit repräsentativere Datenbasis ergibt.

Seit 1996 führt der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten regelmäßig Umfragen zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von Physiotherapiepraxen durch, um die wirtschaftliche Situation in der Physiotherapie zu ermitteln. Die gewonnenen Daten liefern vor allem in Verhandlungen mit Politik und Krankenkassen wertvolle Argumente. Im vergangenen Jahr bat der IFK seine Mitglieder nunmehr, an der aktuellen IFK-Wirtschaftlichkeitsumfrage 2013 teilzunehmen. Der IFK bedankt sich bei all seinen Mitgliedern für diese rege Teilnahme.
In den kommenden Wochen wird der IFK die Fragebögen intensiv auswerten, um erste Ergebnisse zur Jahreshauptversammlung am 22.März 2014 präsentieren zu können. In der Mai-Ausgabe 3/2014 des Magazins physiotherapie wird dann voraussichtlich ein ausführlicher Bericht über die Ergebnisse und die entsprechenden Schlussfolgerungen erscheinen.

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.