Neue Verordnungsvordrucke in der DGUV

Seit dem 1. April gibt es neue Verordnungsvordrucke für DGUV-Versicherte. Bis Ende Oktober 2023 können die Ärzte aber weiterhin die alten Verordnungsvordrucke nutzen. Für Physiotherapeuten besteht hier Vertrauensschutz, d. h. es entstehen ihnen keine Nachteile, wenn sie die Verordnung im Sinne der alten Regelungen durchführen, die bis Ende März 2023 galten. Die neue Version des Verordnungsvordrucks wurde jetzt noch einmal angepasst.

Die Regelungen des neuen Rahmenvertrags können auch dann angewandt werden, wenn die Ärzte noch die alten Verordnungsvordrucke verwenden. Etwaige Änderungen, die der Physiotherapeut z. B. zur Änderung des Behandlungsbeginns – im Einvernehmen mit dem Arzt – vornehmen möchte, können auf den alten Mustern an einer beliebigen freien Stelle vorgenommen werden – beispielsweise in den Freiräumen der alten Felder 2 und 3. Wichtig ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger die entsprechende Änderung erkennen und zuordnen kann.

Hintergrund: Zum 1. April 2023 ist ein neuer Rahmenvertrag in Kraft getreten, der für alle Verordnungen gilt, die ab diesem Datum ausgestellt werden. Wesentliche Fragen rund um die neuen Regelungen zum DGUV-Vertrag werden im Fragen-Antworten-Katalog beantwortet, den Sie im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Website finden. Über die seit 1. April 2023 geltenden Neuerungen in der DGUV hat der IFK im vorigen Monat ausführlich informiert. Die damals versendete Version des Verordnungsvordrucks wurde nun überarbeitet, den aktualisierten Verordnungsvordruck finden Sie hier.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die Abrechnungs-Hotline des IFK unter 0234 97745-333 bzw. an abrechnung@ifk.de.

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