Klarstellung des BMG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat mit Blick auf die viel diskutierte einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 16. März 2022, die im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beschlossen wurde, einige Klarstellungen veröffentlicht. Darin geht es unter anderem um die Frage, ob zum Beispiel nicht immunisierte Bestandsmitarbeiter in Physiotherapiepraxen nach dem 15. März 2022 weiter beschäftigt werden dürfen.

Praxisinhaber sind ab dem 16. März verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, wenn ein oder mehrere Bestandsmitarbeiter (d. h. Mitarbeiter, die schon vor dem 16. März 2022 in der Praxis beschäftigt waren) keinen Immunitätsnachweis vorlegen können. Das gilt auch für Praxisinhaber selbst, wenn sie nicht immunisiert sind. Das Gesundheitsamt kann dann entscheiden, ob gegenüber den Betroffenen ein Betretungsverbot für die Praxis ausgesprochen wird.

 

Somit beinhaltet das Infektionsschutzgesetz kein automatisches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Physiotherapeuten ab dem 16. März 2022.

 

 

Meldet ein Praxisinhaber nicht immunisierte Mitarbeiter bzw. sich selbst nicht an das zuständige Gesundheitsamt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitgeber einen nicht immunisierten Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 16. März 2022 neu einstellt oder einen Bestandsmitarbeiter weiter einsetzt, dem gegenüber vom Gesundheitsamt ein Betretungsverbot für die Praxis ausgesprochen wurde.

 

 

Eine Übersicht der Klarstellungen zu dieser und anderen Fragen, die für die selbstständigen Physiotherapeuten wichtig sind, können im Merkblatt „Coronavirus“ (M 26) nachgelesen werden.

 

 

 

IFK weist BMG auf möglichen Versorgungsnotstand hin

 

 

 

Mit Blick auf diese Entwicklungen haben sich einige Mitglieder in den letzten Wochen an den IFK gewandt. Sie haben Sorge, dass ungeimpfte Mitarbeiter gegebenenfalls nicht weiter in den Praxen arbeiten dürfen. Falls die Gesundheitsämter von der Möglichkeit, Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote auszusprechen, Gebrauch machen, ist ein Versorgungsnotstand in der ambulanten Physiotherapie zu befürchten. Die Existenz dieser Praxen wäre dann insgesamt gefährdet.

 

 

Der IFK nimmt diese Bedenken seiner Mitglieder ernst und hat sich daher an das BMG gewandt und auf die Problematik hingewiesen.

 

 

 

IFK-Mitglieder können das Merkblatt „Coronavirus (M26)“ im Physioservice im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite herunterladen oder in der Geschäftsstelle anfordern. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

 

 

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.