G-BA beschließt Änderungen an HeilM-RL

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine neuen Paragrafen 2a „Sonderregelung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ in die Heilmittel-Richtlinie Ärzte (HeilM-RL) und in die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) eingefügt. Daraus ergeben sich folgende Änderungen für alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum zwischen dem 9. März und dem 31. Mai 2020:

  • Ärzte und Zahnärzte dürfen Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und diese dann dem Patienten per Post zusenden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arzt/Zahnarzt den Patienten zuvor bereits wegen derselben Erkrankung unmittelbar persönlich untersucht hat.
  • Verordnungen verlieren nicht mehr ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum begonnen wurde.
  • Auch wenn die Behandlung ohne angemessene Begründung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wurde, bleibt die Verordnung gültig.
  • Im Bereich des Entlassmanagements müssen Behandlungen innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen werden und innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen sein. Zwischen der ersten und der letzten Behandlung dürfen maximal sieben Kalendertage liegen.

Die Änderungen der HeilM-RL und der HeilM-RL ZÄ werden nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 9. März 2020 in Kraft treten. Die Regelungen gelten ergänzend zu den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands.


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