Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Praxisinhaber können Beiträge reduzieren
Dies teilen beispielsweise die Techniker Krankenkasse und die AOK PLUS mit. Wenn Praxisinhaber aufgrund des Coronavirus kein oder ein stark verringertes Einkommen haben, können die Krankenkassen auf einen Antrag die Beiträge senken. Dazu sollten Praxisinhaber ihrer Krankenkasse schriftlich mitteilen, in welchem Umfang sich ihr Einkommen aufgrund des Coronavirus verringert hat und aktuelle Angaben über ihre Einkommenssituation machen.
Dabei ist zu beachten, dass weiteres Einkommen (zum Beispiel Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkommen eines privat versicherten Ehegatten) weiterhin beitragspflichtig und daher anzugeben ist.
Dabei bleibt aber die gesetzliche Mindestbemessungsgrenze (2020 sind das bei allen gesetzlichen Krankenkassen 1061,67 Euro) bestehen. Ein geringerer Beitrag als ca. 150 Euro pro Monat ist nicht möglich. Die mögliche Beitragsabsenkung erfolgt allerdings nur vorläufig: Praxisinhaber müssen im Nachgang den Einkommensteuerbescheid 2020 vorlegen. Dann werden die tatsächlich erzielten Einnahmen erneut geprüft und gegebenenfalls angepasst.
Auch Stundungen sind möglich
Darüber hinaus ist auch eine Stundung von Monatsbeiträgen möglich, so dass diese dann erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden müssen. Auch die Stundungen müssen schriftlich beantragt werden.
Wie sieht es bei privat krankenversicherten Praxisinhabern aus?
Der Verband der Privaten Krankenversicherung teilt dazu mit: Damit Selbstständige und Freiberufler auch in der Corona-Krise ihre laufenden Kosten wie Mieten und Versicherungen weiterhin bezahlen können, sollen vor allem Hilfsprogramme der Bundesregierung und der Landesregierungen sicherstellen, mit denen Einnahmeausfälle ausgeglichen werden.
Wenn im Einzelfall trotzdem vorübergehende Schwierigkeiten bei der Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung entstehen, empfiehlt der PKV-Verband den direkten Kontakt zum eigenen Versicherer, um über Möglichkeiten einer Stundung der Beiträge zu beraten.
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